RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009551 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl1Ob812/82; 1Ob685/87; 1Ob629/90; 1Ob684/90; 1Ob633/90; 1Ob560/91; 1Ob551/91; 1Ob541/92; 8Ob552/92; 2Ob522/92; 7Ob529/93; 3Ob517/93; 1Ob501/93; 4Ob510/94; 7Ob613/95; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 10Ob508/96; 4Ob2234/96z; 3Ob2101/96h; 10Ob118/97v; 9Ob123/98y; 7Ob194/98z; 7Ob193/99d; 5Ob10/99b; 7Ob171/99v; 2Ob259/00b; 8Ob162/00g; 2Ob1/01p; 6Ob230/01v; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 2Ob89/03g; 2Ob128/04v; 3Ob16/04f; 3Ob231/04y; 2Ob220/04y; 2Ob264/04v; 1Ob194/04t; 7Ob191/05x; 10Ob14/06s; 7Ob291/05b; 4Ob142/06w; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 8Ob91/12h; 8Ob118/24x NormABGB §97 Satz1 ABGB §140 Ac ABGB §140 Bd RechtssatzLeistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1982-12-15 1 Ob 812/82 Veröff: MietSlg 34003 TE OGH 1987-11-11 1 Ob 685/87 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 629/90 TE OGH 1990-11-28 1 Ob 684/90 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 633/90 Auch; Veröff: EFSlg XXVIII/1 TE OGH 1991-05-15 1 Ob 560/91 Veröff: RZ 1991/88 S 284 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 551/91 Vgl aber; Beisatz: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (um Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T1) Veröff: RZ 1992/66 S 190 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 541/92 Auch; Veröff: ÖA 1992,91 TE OGH 1992-03-26 8 Ob 552/92 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1992-05-27 2 Ob 522/92 Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,24 TE OGH 1993-03-17 7 Ob 529/93 Beis wie T1; Veröff: WoBl 1993/16 S 657 TE OGH 1993-03-31 3 Ob 517/93 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 501/93 Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1994,62 TE OGH 1994-03-08 4 Ob 510/94 Beisatz: Ist die Klägerin zur Benützung der vormaligen Ehewohnung auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 ABGB berechtigt, liegt es an ihr, ihren selbsterhaltungsfähigen Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten. (T2)Beisatz: Ist die Klägerin zur Benützung der vormaligen Ehewohnung auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach Paragraph 97, ABGB berechtigt, liegt es an ihr, ihren selbsterhaltungsfähigen Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten. (T2) TE OGH 1995-10-18 7 Ob 613/95 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1995-10-17 10 Ob 517/95 Auch TE OGH 1996-02-27 10 Ob 508/96 Vgl aber; Beis wie T1 nur: Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T3) Beisatz: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese Auslagen allen zu versorgenden Personen (einschließlich des hiefür aufkommenden und weiterhin im Haushalt lebenden Unterhaltspflichtigen) etwa gleichteilig zugute kommen. (T4) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2234/96z Auch; Beisatz: Wohnt die Ehefrau mit den Kindern weiter in der Ehewohnung, nachdem der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, so betreffen Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis; mit diesen Leistungen wird, anders als durch die Wohnungsbenützungskosten, den Kindern kein Naturalunterhalt geleistet. (T5) TE OGH 1996-06-12 3 Ob 2101/96h Beisatz: Solche Leistungen sind daher zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen. (T6) TE OGH 1997-04-29 10 Ob 118/97v Vgl auch TE OGH 1998-06-10 9 Ob 123/98y Auch TE OGH 1998-07-13 7 Ob 194/98z TE OGH 1999-09-08 7 Ob 193/99d Beis wie T1; Beisatz: Sogenannte Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung und dergleichen, sind deshalb als Naturalleistungen zu beurteilen, nicht jedoch Mietzinszahlungen. (T7) TE OGH 1999-10-12 5 Ob 10/99b Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2000-09-15 7 Ob 171/99v TE OGH 2000-10-19 2 Ob 259/00b Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 162/00g TE OGH 2001-01-25 2 Ob 1/01p Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/12 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 230/01v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 89/03g Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2004-07-01 2 Ob 128/04v TE OGH 2004-08-26 3 Ob 16/04f Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2004-10-20 3 Ob 231/04y Auch; nur: Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten. (T8) Beis wie T1 nur: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). (T9) Veröff: SZ 2004/150 TE OGH 2004-11-04 2 Ob 220/04y Beis wie T1 TE OGH 2004-12-20 2 Ob 264/04v TE OGH 2005-04-12 1 Ob 194/04t Vgl auch; Beisatz: Darlehensrückzahlungen für die vom Kind mit einem Elternteil (mitbenützte) benützte Ehewohnung, aus der der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, sind nicht als Naturalunterhalt auf die Geldunterhaltsansprüche des Kindes anrechenbar; nur ein Abzug von der Bemessungsgrundlage kommt in Betracht. (T10) TE OGH 2005-12-14 7 Ob 191/05x Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 2006-04-25 10 Ob 14/06s Vgl auch; nur T8; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. (T11)Vgl auch; nur T8; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach Paragraph 97, ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den Paragraphen 81, ff EheG fort. (T11) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b Beis wie T10 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 142/06w Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. (T12); Veröff: SZ 2006/144 TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Abweichend TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t Abweichend; Bem: Vgl RS0123485. (T13) TE OGH 2013-06-27 8 Ob 91/12h Vgl auch TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009551
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.