RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077771 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob305/82; 4Ob337/83; 4Ob357/83; 4Ob393/83; 4Ob416/82; 4Ob302/84; 4Ob379/84; 4Ob335/85
§ 1UWG.
Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. - "Metro-Post".Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde,
Paragraph eins, UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. - "Metro-Post". EntscheidungstexteTE OGH 1983-01-11 4 Ob 331/82 Veröff: SZ 56/2 = EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40 TE OGH 1983-01-18 4 Ob 312/82 nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde,
§ 1UWG.
(T1)nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde,
Paragraph eins, UWG. (T1) Beisatz: Metro-Post II (T2)Beisatz: Metro-Post römisch zwei (T2) TE OGH 1983-02-22 4 Ob 305/82 nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. (T3) Beisatz: Hier: § 57 Abs 1 GewO - "Schönheitsparty III". (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 57, Absatz eins, GewO - "Schönheitsparty III". (T4) TE OGH 1983-05-10 4 Ob 337/83 Auch; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Inventurverkauf außerhalb des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeitraumes. (T5) Veröff: ÖBl 1983,136 TE OGH 1983-09-06 4 Ob 357/83 nur T3; Beisatz: Reisen in der Bank. (T6) Veröff: ÖBl 1983,165 TE OGH 1983-11-08 4 Ob 393/83 Beisatz: Auch ein Zuwiderhandeln gegen eine in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Rechtsmeinung ist entschuldbar, wenn die gegenteilige Auffassung vertretbar ist und eine höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliegt. - "Metro-Post III" (T7) TE OGH 1983-12-13 4 Ob 416/82 Auch; nur T3; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr zuwiderläuft, steht allein dem Gericht zu. - "Diagnose-GesmbH". (T8) TE OGH 1984-01-24 4 Ob 302/84 nur T1; Beisatz: Hier: Vertragliche Bindung (MRV-Ski). (T9) TE OGH 1984-11-13 4 Ob 379/84 nur T3; Beisatz: Hier: Stukkateurgewerbe (T10) TE OGH 1985-04-23 4 Ob 335/85 Auch; nur T1; Beisatz: Untersagtes Gewerbe. (T11) TE OGH 1985-09-10 4 Ob 355/85 Vgl auch Veröff: ÖBl 1986,18 = RZ 1986/1 S 7 TE OGH 1986-02-18 4 Ob 305/86 nur T3; Beisatz: Heilmasseur (T12) TE OGH 1986-02-18 4 Ob 301/86 nur T3; Beisatz: Verneint für AMG bei "Rheumatee", "Gichttee" und "Blutdrucktee" in Verbindung mit eindeutigen Zweckbestimmungsangaben wie "zur Erhöhung des Blutdrucks" oder "zur Senkung des Blutdrucks". - "Gesundheitstee" (T13) Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894 TE OGH 1986-05-13 4 Ob 326/86 Auch; Beisatz: Vertretbare Auffassung, dass die Übernahme eines Gesamtauftrages zur Errichtung einer Stahlhalle jedenfalls dann durch § 33 Abs 1 Z 3 GewO gedeckt sei, wenn die nach § 157 Abs 1 GewO den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Planungsarbeiten und Berechnungsarbeiten nach der Auftragserteilung an einen befugten Baumeister weitergegeben werden. (T14)Auch; Beisatz: Vertretbare Auffassung, dass die Übernahme eines Gesamtauftrages zur Errichtung einer Stahlhalle jedenfalls dann durch Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, GewO gedeckt sei, wenn die nach Paragraph 157, Absatz eins, GewO den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Planungsarbeiten und Berechnungsarbeiten nach der Auftragserteilung an einen befugten Baumeister weitergegeben werden. (T14) TE OGH 1986-05-27 4 Ob 401/85 Beisatz: Hier: Ideeller "Reisebüroverein" - §§ 1 Abs 2, 208 GewO; § 1 VerG - "Reiseclub". (T15)Beisatz: Hier: Ideeller "Reisebüroverein" - Paragraphen eins, Absatz 2, 208, GewO; Paragraph eins, VerG - "Reiseclub". (T15) Veröff: ÖBl 1986,121 TE OGH 1986-07-01 4 Ob 352/86 nur T3; Beisatz: Hier: Ausschluss durch Berufung auf KosmetikV, BGBl 1984/337 - "KosmetikV". (T16) Veröff: MR 1986 H5,29 = ÖBl 1986,155 = ern 1987,271 TE OGH 1986-09-16 4 Ob 1311/86 Auch; nur T3 TE OGH 1986-09-29 4 Ob 1313/86 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels, weil Ansicht durch Bescheid (LMG) gedeckt. (T17) TE OGH 1986-12-15 4 Ob 340/86 Beisatz: Gesundheitstees II (T18)Beisatz: Gesundheitstees römisch zwei (T18) Beis wie T13 Veröff: ÖBl 1987,71 TE OGH 1987-02-17 4 Ob 307/87 nur T3; Beisatz: Warum die Grundsätze zur fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes bei der Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, nicht gelten sollten, ist nicht einzusehen. (T19) TE OGH 1987-03-10 4 Ob 1316/86 Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Gesundheitstee III (T20)Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Gesundheitstee römisch drei (T20) TE OGH 1987-03-10 4 Ob 389/86 nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Daher keine Berufung auf die gegenteiligen Rechtsauskünfte des Teelieferanten und das Ausbleiben von Beanstandungen durch die Verwaltungsbehörden. (T21) TE OGH 1987-03-24 4 Ob 378/86 Beisatz: Hier: Erlass des BMGU betreffend die "Einstufung von teeähnlichen Produkten" - "Kräutertee V". (T22) Veröff: JBl 1987,730 TE OGH 1987-05-19 4 Ob 334/87 Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Begriff "Glücksspiel" im Sinne des § 1 Abs 1 GlSpG. (T23) Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Begriff "Glücksspiel" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GlSpG. (T23) Veröff: MR 1987,107 (Korn) TE OGH 1987-10-20 4 Ob 368/87 nur T3; Beisatz: Flug-Bus-Schnupperreise (T24) Veröff: ÖBl 1988,72 TE OGH 1987-11-17 4 Ob 382/87 Vgl auch TE OGH 1988-03-15 4 Ob 330/86 Vgl TE OGH 1988-02-09 4 Ob 5/88 Vgl auch; Beisatz: Bei einer gezielten Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann sich die Erstbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Handlungsweise sei durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, dass sie diese mit guten Gründen für erlaubt halten konnte. Der Zweck der Vorschrift über das Fertigbedienen ist für jeden Gewerbetreibenden evident. (T25) Veröff: ÖBl 1989,12 TE OGH 1988-02-23 4 Ob 402/87 Vgl auch; Beisatz: Ist die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung bereits vom VfGH geprüft und von ihm ausdrücklich verneint worden, kann sich der am Verfahren vor dem VfGH Beteiligte nicht mehr auf seine abweichende Rechtsauffassung berufen. (T26) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14 TE OGH 1988-06-28 4 Ob 29/88 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 62/88 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 71/88 nur T3; Beisatz: Hier: Verneint bei § 340 Abs 6 GewO
- (T27)nur T3; Beisatz: Hier: Verneint bei Paragraph 340, Absatz 6, GewO
- (T27) Veröff: ÖBl 1990,7 TE OGH 1989-07-11 4 Ob 59/89 Vgl auch TE OGH 1989-12-19 4 Ob 154/89 Veröff: ecolex 1990,235 = ÖBl 1990,108 TE OGH 1990-02-27 4 Ob 178/89 nur T3 Beisatz: An diesem subjektiven Erfordernis des "Handelns gegen die guten Sitten" bei einem Rechtsbruch nach § 1 UWG ist trotz der von der Lehre daran geübten Kritik (insbesondere Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach § 1 UWG, WBl 1989,105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht
- Auflage, 217, 249 ff; auch - marginal - Fritz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989,244) festzuhalten. (T28)Beisatz: An diesem subjektiven Erfordernis des "Handelns gegen die guten Sitten" bei einem Rechtsbruch nach Paragraph eins, UWG ist trotz der von der Lehre daran geübten Kritik (insbesondere Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach Paragraph eins, UWG, WBl 1989,105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht
- Auflage, 217, 249 ff; auch - marginal - Fritz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989,244) festzuhalten. (T28) TE OGH 1990-09-11 4 Ob 94/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Apothekenvorbehalt (T29) TE OGH 1990-09-25 4 Ob 119/90 Beisatz: Hier: Abgrenzung "Chirurgie" und "Orthopädie und orthopädische Chirurgie". (T30) TE OGH 1991-05-07 4 Ob 32/91 Beisatz: Hier: Ambulatoriumstätigkeit einer Krankenanstalt. (T31) Veröff: MR 1991,243 TE OGH 1991-05-28 4 Ob 39/91 nur T3; Veröff: ÖBl 1991,124 = ecolex 1991,629 TE OGH 1991-06-18 4 Ob 38/91 Beisatz: Hier: § 96a GewO (T32) Beisatz: Hier: Paragraph 96 a, GewO (T32) Veröff: RdW 1992,308 TE OGH 1991-09-24 4 Ob 103/91 Auch TE OGH 1991-10-08 4 Ob 104/91 Auch TE OGH 1991-09-24 4 Ob 82/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint angesichts des Wortlauts des § 172 Abs 3 KO. (T33) Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint angesichts des Wortlauts des Paragraph 172, Absatz 3, KO. (T33) Veröff: JBl 1992,397 TE OGH 1991-12-03 4 Ob 118/91 nur T3 Veröff: WBl 1992,167 TE OGH 1992-05-12 4 Ob 40/92 Vgl auch Veröff: ÖBl 1992,114 TE OGH 1992-09-15 4 Ob 71/92 nur T3 Veröff: MR 1992,259 = GRURInt 1993,501 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 2/93 nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T34) TE OGH 1993-04-20 4 Ob 105/92 nur T34 TE OGH 1993-09-28 4 Ob 137/93 TE OGH 1993-09-21 4 Ob 87/93 nur T34; Beisatz: Hier: Bestätigung der zuständigen Stelle die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb einer Schischule zu erfüllen. (T35) TE OGH 1994-01-25 4 Ob 1002/94 nur T34 TE OGH 1994-04-12 4 Ob 27/94 nur T34; Beisatz: Hier: Gebäudereiniger (§ 94 Z 72 GewO) - Innenraumpfleger. (T36)nur T34; Beisatz: Hier: Gebäudereiniger (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO) - Innenraumpfleger. (T36) TE OGH 1994-05-10 4 Ob 1045/94 Vgl auch; Beisatz: Ob für die - nach § 324 Abs 2 GewO zur Bewilligung (des Gelegenheitsmarktes) zuständige - Gemeinde durch das dafür berufene Organ gehandelt und seinen Willen in der richtigen Form zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist. (T37)Vgl auch; Beisatz: Ob für die - nach Paragraph 324, Absatz 2, GewO zur Bewilligung (des Gelegenheitsmarktes) zuständige - Gemeinde durch das dafür berufene Organ gehandelt und seinen Willen in der richtigen Form zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist. (T37) TE OGH 1994-12-06 4 Ob 137/94 nur T34; Beisatz: Auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Einholung einer Auskunft der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde entsprach, selbst wenn die gegenteilige Rechtsansicht richtig war (MR 1987,107 - Rubbel-Puzzle). (T38) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 75/95 nur T3; Beisatz: Hier: § 101 lit a LFG - gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen. (T39) nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 101, Litera a, LFG - gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen. (T39) Veröff: SZ 68/168 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 78/95 nur T34; Beisatz: Ist der Gesetzeswortlaut klar, kann eine davon abweichende Auffassung nicht mit gutem Grund vertreten werden. (T40) Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbarer Verstoß gegen die §§ 42, 44 LFG bewirkt Sittenwidrigkeit (im Sinn des § 1 UWG) des Betriebes einer Gleitschirmschule ohne die erforderliche Bewilligung. (T41)Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbarer Verstoß gegen die Paragraphen 42, 44, LFG bewirkt Sittenwidrigkeit (im Sinn des Paragraph eins, UWG) des Betriebes einer Gleitschirmschule ohne die erforderliche Bewilligung. (T41) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2191/96a Auch; Beisatz: "Fahrpreisanzeiger" - Fahrzeitanzeiger. (T42) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2170/96p nur T34; Beis wie T40; Beisatz: Hier: Art 3 lit a und lit d der RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer. (T43)nur T34; Beis wie T40; Beisatz: Hier: Artikel 3, Litera a und Litera d, der RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer. (T43) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 68/97x Auch; nur T34 TE OGH 1997-05-13 4 Ob 114/97m Beisatz: Hier: Betonmischanlage als Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO. (T44)Beisatz: Hier: Betonmischanlage als Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, GewO. (T44) TE OGH 1997-04-22 4 Ob 109/97a TE OGH 1997-02-11 4 Ob 20/97p Vgl TE OGH 1997-11-12 4 Ob 343/97p Auch; Beisatz: Hier: Kursleiter einer Volkshochschule. (T45) TE OGH 1998-02-24 4 Ob 54/98i Auch; nur T3 TE OGH 1998-05-26 4 Ob 135/98a Auch; nur T3 TE OGH 1999-06-22 4 Ob 129/99w Auch; nur T34 TE OGH 1999-12-14 4 Ob 324/99x Auch; nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde,
§ 1UWG.
Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T46)Auch; nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde,
Paragraph eins, UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T46) TE OGH 2000-06-15 4 Ob 135/00g Vgl auch; nur T46; Beisatz: Hier: Bankwesengesetz. (T47) TE OGH 2000-06-15 4 Ob 150/00p Auch; nur T1 TE OGH 2000-08-17 4 Ob 192/00i Auch; nur T3 TE OGH 2000-09-13 4 Ob 213/00b Auch; nur T34 TE OGH 2000-10-03 4 Ob 230/00b Auch; nur T34 TE OGH 2000-11-28 4 Ob 275/00w Auch; nur T34 TE OGH 2001-03-22 4 Ob 43/01d Auch; nur T34 TE OGH 2001-11-27 4 Ob 259/01v Vgl auch TE OGH 2002-02-12 4 Ob 29/02x Vgl auch; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Rechtsauffassung im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. (T48)Vgl auch; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Rechtsauffassung im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. (T48) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 44/02b Auch; Beisatz: Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gemäß § 172 Abs 3 GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden, dahingehend, dass er auch vor Gerichten vertreten kann, steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird. (T49)Auch; Beisatz: Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gemäß Paragraph 172, Absatz 3, GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden, dahingehend, dass er auch vor Gerichten vertreten kann, steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird. (T49) Veröff: SZ 2002/35 TE OGH 2002-04-09 4 Ob 81/02v Auch; Beisatz: § 45 Abs 3 ÄrzteG, § 49 Abs 2 und Abs 3 ÄrzteG, Betrieb zweier Ordinationsstandorte. (T50)Auch; Beisatz: Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG, Paragraph 49, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG, Betrieb zweier Ordinationsstandorte. (T50) TE OGH 2003-03-25 4 Ob 256/02d Auch; Beisatz: Fehlt Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens, so ist zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung im Sinn des § 1 UWG auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und die ständige Verwaltungspraxis abzustellen. (T51)Auch; Beisatz: Fehlt Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens, so ist zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung im Sinn des Paragraph eins, UWG auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und die ständige Verwaltungspraxis abzustellen. (T51) TE OGH 2003-04-29 4 Ob 82/03t Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Sbg BergführerG - Kletterschule". (T52)Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 2, Sbg BergführerG - Kletterschule". (T52) TE OGH 2003-05-20 4 Ob 99/03t Beisatz: Hier: Ausstrahlung von regionalen Veranstaltungshinweisen im Hörfunkprogramm Hitradio Ö
- (T53) Veröff: SZ 2003/56 TE OGH 2003-05-20 4 Ob 107/03v Auch; Beisatz: Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor. (T54) TE OGH 2003-05-20 4 Ob 8/03k Beisatz: Hier: § 13 Abs 9 ORF-G, keine "cross promotion". (T55)Beisatz: Hier: Paragraph 13, Absatz 9, ORF-G, keine "cross promotion". (T55) TE OGH 2004-02-10 4 Ob 205/03f Beis wie T48; Beis wie T51; Beisatz: Hier: Überschreitung der Gewerbeberechtigungen "Werbeberater, -gestalter, -mittler" nicht subjektiv vorwerfbar. (T56) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 35/04g nur T3; Beis wie T48; Beisatz: Die Tätigkeit des Betriebs eines elektronisch unterstützten Informationssystems, mit dessen Hilfe Vermieter Namen von Mietinteressenten in Erfahrung bringen können, ist nicht deckungsgleich jener eines Adressbüros oder eines Immobilienmaklers. (T57) Beisatz: Die Auffassung, für diese Tätigkeit weder eine Gewerbeberechtigung als Adressbüro noch eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler zu benötigen, ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. (T58) TE OGH 2005-03-14 4 Ob 262/04i Beis wie T25; Beisatz: Hier: Ob die Auffassung der Drittbeklagten, der Vertrag über die Einfriedung der Baustelle ringstraßenseitig sei keine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession im Sinn des § 4 Abs 2 BVergG und sein Abschluss daher kein dem BVergG unterliegender Beschaffungsvorgang, mit guten Gründen vertretbar sei. (T59)Beis wie T25; Beisatz: Hier: Ob die Auffassung der Drittbeklagten, der Vertrag über die Einfriedung der Baustelle ringstraßenseitig sei keine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, BVergG und sein Abschluss daher kein dem BVergG unterliegender Beschaffungsvorgang, mit guten Gründen vertretbar sei. (T59) TE OGH 2006-01-24 4 Ob 193/05v Auch; Beisatz: Der Beklagte hat aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, wenn er sich von einem befugten Fachunternehmen bei jenen gewerblichen Tätigkeiten unterstützen ließ, für deren Durchführung ihm die Befugnis fehlt, weil die in der Gewerbeberechtigung festgelegten Maße überschritten werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Fachunternehmen entsandte Dienstnehmer in seiner Person die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die auszuführenden Tätigkeiten erfüllt hat, weil die Berechtigung des entsendenden Dienstgebers das Handeln aller seiner Dienstnehmer gleichermaßen mitumfasst. (T60) TE OGH 2006-07-12 4 Ob 115/06z nur T1; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtsansicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Lichtmasten und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T61) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 168/06v Auch; Beisatz: Vertretbare Rechtsauffassung, dass das Erstellen von Trainingsempfehlungen für grundsätzlich gesunde Menschen nicht in den Vorbehaltsbereich von § 2 Abs 2 ÄrzteG fällt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit auf der Auswertung von Blutwerten oder anderen Indikatoren für die körperliche Leistungsfähigkeit beruht. (T62)Auch; Beisatz: Vertretbare Rechtsauffassung, dass das Erstellen von Trainingsempfehlungen für grundsätzlich gesunde Menschen nicht in den Vorbehaltsbereich von Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG fällt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit auf der Auswertung von Blutwerten oder anderen Indikatoren für die körperliche Leistungsfähigkeit beruht. (T62) Beisatz: Hier: Messung von Blutwerten mit vollautomatischen Geräten, die auf eine Nutzung durch Laien angelegt sind - „Laktattests". (T63) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 152/06s Auch; Beisatz: Vertretbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Licht- und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T64) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 123/06a Auch; Beisatz: Die Auffassung des Beklagten, auch außerhalb des für seine Fahrschule nach dem KFG genehmigten Standorts einen "Infopoint" einrichten zu dürfen, ist aus diesen Gründen zumindest vertretbar. (T65) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 170/06p nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T66) Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Gewerbeberechtigungen für das Bäcker-, das Konditor- und das Transportgewerbe. - „Backwarenauslieferung I" (T67) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 173/06d nur T66; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Bäcker- und Gastgewerbeberechtigung - „Backwarenauslieferung II". (T68) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 171/06k Beisatz: Die Kenntnis von § 9 LMG (§ 5 Abs 3 LMSVG) muss einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln unterstellt werden. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen kann sich die Beklagte auch nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. (T69)Beisatz: Die Kenntnis von Paragraph 9, LMG (Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG) muss einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln unterstellt werden. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen kann sich die Beklagte auch nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. (T69) Veröff: SZ 2006/188 TE OGH 2007-04-23 4 Ob 29/07d Auch; Veröff: SZ 2007/61 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 153/07i Beisatz: Die Beklagten konnten vertretbarer Weise annehmen, die Ausstrahlung einer Romanverfilmung - mag sie auch auf einem echten Kriminalfall basieren - verstoße nicht gegen § 23 MedienG, wenn das Strafverfahren überdies wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen ist. (T70)Beisatz: Die Beklagten konnten vertretbarer Weise annehmen, die Ausstrahlung einer Romanverfilmung - mag sie auch auf einem echten Kriminalfall basieren - verstoße nicht gegen Paragraph 23, MedienG, wenn das Strafverfahren überdies wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen ist. (T70) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b Beis wie T51; Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von § 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T71)Beis wie T51; Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von Paragraph eins, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T71) Veröff: SZ 2008/32 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 34/08s Auch; Beis wie T51; Beis wie T71 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 48/08z Auch; Beis wie T51; Beis wie T71 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 76/08t Ähnlich; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde eine Rechtsfrage nachträglich anders beurteilt, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T72) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 105/08g Auch; Beis wie T55 TE OGH 2008-10-14 4 Ob 161/08t Auch; Beisatz: Gibt es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Normen, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht, so besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. (T73) Beisatz: Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Normen des Verwaltungsrechts und der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T74) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 156/08g Vgl; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. Eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende" Entscheidung über die „richtige" Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten. (T75) TE OGH 2009-06-09 4 Ob 40/09z Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. (T76) TE OGH 2009-03-24 4 Ob 15/09y Vgl auch; Beis wie T74; Beis ähnlich wie T51; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz eine erstmals an sie herangetragene Rechtsfrage anders beurteilt als der Beklagte, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T77) Beisatz: Hier: Ansicht, dass die eisenbahnrechtliche Baubewilligung durch die kurzzeitige Dislozierung eines Blockhauses nicht untergegangen sei, ist vertretbar. (T78) TE OGH 2009-04-21 4 Ob 33/09w Vgl auch; Beis wie T74; Beisatz: Hier: Arzneimittelwerbung. (T79) TE OGH 2009-05-12 4 Ob 55/09f Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 101/09w Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird eine unvertretbare Rechtsansicht im Regelfall nur dann vorliegen, wenn und soweit dieser Begriff bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung oder eine beständige Verwaltungspraxis konkretisiert wurde. (T80) TE OGH 2009-09-29 4 Ob 152/09w Vgl; Beis wie T76 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 99/09a Vgl auch; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens; Rufnummernportierung. (T81) Veröff: SZ 2010/14 TE OGH 2010-04-20 4 Ob 137/09i Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Tabakwerbung. (T82) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 55/10g Vgl auch; Beis wie T73 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 104/10p Auch; Beis wie T71; Beis wie T76 TE OGH 2010-12-15 4 Ob 164/10m Vgl; Beis wie T76 TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Es ist grundsätzlich Aufgabe des Klägers, jene Regelungen aufzuzeigen, deren – auf eine unvertretbare Rechtsansicht beruhende – Verletzung einen Wettbewerbsverstoß begründet. (T83) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 57/11b Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76 Veröff: SZ 2011/61 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 125/11b Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit verneint. (T84) TE OGH 2011-10-19 4 Ob 67/11y Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Der Vertretbarkeitsmaßstab ist grundsätzlich auch bei der Beurteilung privatwirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Hand anzulegen (sofern kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach § 108 Abs 3 AEUV vorliegt). (T85)Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Der Vertretbarkeitsmaßstab ist grundsätzlich auch bei der Beurteilung privatwirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Hand anzulegen (sofern kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach Paragraph 108, Absatz 3, AEUV vorliegt). (T85) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 1/12v Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: § 1 Satz 1 BuchpreisbindungsG. (T86)Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Satz 1 BuchpreisbindungsG. (T86) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 215/11p Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Art 5 der Werberichtlinie der Zahnärztekammer nach § 35 Abs 5 ZahnärzteG. (T87)Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Artikel 5, der Werberichtlinie der Zahnärztekammer nach Paragraph 35, Absatz 5, ZahnärzteG. (T87) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 87/12s Vgl; Beisatz: Hier: Zahnärztevorbehalt nach § 4 ZÄG. (T88)Vgl; Beisatz: Hier: Zahnärztevorbehalt nach Paragraph 4, ZÄG. (T88) TE OGH 2012-12-17 4 Ob 209/12g Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Konzessionspflicht nach dem Kraftfahrliniengesetz ‑ KflG. (T89) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 57/13f Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T86; Bem: Änderung der Rechtsprechung zum BPrBG. (T90) Beisatz: Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt eine Einordnung in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorspruch durch Rechtsbruch“ nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an. Zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt. (T91) TE OGH 2013-10-22 4 Ob 166/13k Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T88 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 58/14d Auch; Beis wie T37; Beis wie T61; Beis wie T64; Beis wie T76 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 145/14y Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Dem belangten Mitbewerber ist daher der Einwand verwehrt, er habe mit guten Gründen die Unions- oder Verfassungswidrigkeit der von ihm übertretenen Norm annehmen können. (T92) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 61/14w Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 119 GewO. (T93)Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 119, GewO. (T93) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 37/14v Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Schutzes von kollektiven Verbraucherinteressen des § 28a KschG ließe sich nur schwer erreichen, könnte ein systematisches, längere Zeit andauerndes und/oder in einer Vielzahl von Geschäftsfällen gesetztes gesetzwidriges Verhalten eines Unternehmers deshalb nicht effektiv bekämpft werden, weil ihm eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt wird. (T94)Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Schutzes von kollektiven Verbraucherinteressen des Paragraph 28 a, KschG ließe sich nur schwer erreichen, könnte ein systematisches, längere Zeit andauerndes und/oder in einer Vielzahl von Geschäftsfällen gesetztes gesetzwidriges Verhalten eines Unternehmers deshalb nicht effektiv bekämpft werden, weil ihm eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt wird. (T94) Veröff: SZ 2014/84 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 141/14t Vgl auch TE OGH 2014-11-18 4 Ob 205/14x Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 243/14k Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92 TE OGH 2015-01-20 4 Ob 244/14g Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 229/14a Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 34/15a nur T46; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsansicht verneint angesichts des Wortlautes des § 3 Z 4 LMSVG. (T95)nur T46; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsansicht verneint angesichts des Wortlautes des Paragraph 3, Ziffer 4, LMSVG. (T95) TE OGH 2016-11-22 4 Ob 161/16d Auch TE OGH 2016-12-20 4 Ob 53/16x Auch; Beis ähnlich wie T85 TE OGH 2017-03-28 4 Ob 30/17s Vgl; Beis wie T92 TE OGH 2017-09-26 4 Ob 95/17z Auch; Beis wie T76; Beis wie T92 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k Auch; Beis wie T76 TE OGH 2017-10-24 4 Ob 176/17m Auch; Beis wie T92 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 14/18i Auch; Beis wie T76; Beisatz: Darauf, ob der Verstoß auch "subjektiv vorwerfbar" ist, kommt es seit der UWG Novelle 2007 nicht mehr an. (T96) TE OGH 2019-03-26 4 Ob 211/18k Beis wie T88; Beis wie T92 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 206/19a Beisatz: Hier: Ausübung eines reglementierten Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung; keine vertretbare Rechtsauffassung wegen der klaren Anordnung der Gewerbeordnung. (T97) TE OGH 2020-07-02 4 Ob 76/20k Beis wie T4 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 183/20w Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung, dass pauschalierte Aufwandersätze für Reisekosten und Zeitaufwand von EUR 25 pro Plasmaspende mit dem in § 8 Abs 4 BSG 1999 normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar sind und damit geworben werden darf. (T98)Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung, dass pauschalierte Aufwandersätze für Reisekosten und Zeitaufwand von EUR 25 pro Plasmaspende mit dem in Paragraph 8, Absatz 4, BSG 1999 normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar sind und damit geworben werden darf. (T98) TE OGH 2020-09-22 4 Ob 135/20m TE OGH 2021-09-28 4 Ob 95/21f TE OGH 2022-12-20 4 Ob 123/22z Vgl; Beis wie T75; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Einhebung von Zuschlägen nach § 5 Wiener Taxitarif. (T99)Vgl; Beis wie T75; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Einhebung von Zuschlägen nach Paragraph 5, Wiener Taxitarif. (T99) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 237/22i vgl; Beisatz wie T76 TE OGH 2023-11-30 16 Ok 2/23i vgl; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Vorliegen einer - zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangenen - höchstgerichtlichen Entscheidung zu bestätigenden Lauterkeitsverstößen der Antragstellerin. (T101) TE OGH 2025-06-24 4 Ob 164/24g vgl; Beisatz: Ein Mitbewerber ist nicht zur strengsten, für ihn nachteiligsten Auslegung verpflichtet. (T102) TE OGH 2026-02-20 4 Ob 154/25p Beisatz: Hier: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (PatientenmobilitätsRL). (T103) TE OGH 2026-03-26 4 Ob 157/25d Beisatz wie T103 TE OGH 2026-03-26 4 Ob 159/25y Beisatz wie T103 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077771