RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028394 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl3Ob657/82; 3Ob526/88; 1Ob575/90; 5Ob530/93; 4Ob1652/95; 4Ob2017/96p; 6Ob40/98w; 2Ob332/99h; 1Ob292/00y; 6Ob34/03y; 10Ob79/05y; 10Ob68/06g; 3Ob279/06k; 3Ob35/07d; 2Ob251/08p; 3Ob186/10i; 3Ob182/11b; 3Ob235/12y; 6Ob167/12w; 9ObA107/12v; 3Ob90/13a; 9Ob59/12k; 3Ob182/13f; 8Ob6/14m; 5Ob125/15s; 9ObA8/15i; 3Ob82/17f; 1Ob6/19t; 4Ob99/22w; 10Ob50/23k NormABGB §1313 RechtssatzDer Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.Der Rückersatzanspruch gemäß Paragraph 1313, ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der Paragraphen 896, 1302, ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat. EntscheidungstexteTE OGH 1983-01-12 3 Ob 657/82 TE OGH 1988-07-13 3 Ob 526/88 Auch TE OGH 1990-11-28 1 Ob 575/90 Auch; Veröff: SZ 63/211 TE OGH 1995-03-28 5 Ob 530/93 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 1652/95 Auch TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2017/96p Beisatz: Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des § 1489 ABGB zur Anwendung; vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung. (T1) Beisatz: Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des Paragraph 1489, ABGB zur Anwendung; vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung. (T1) Veröff: SZ 69/78 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 40/98w TE OGH 1999-12-23 2 Ob 332/99h Vgl auch TE OGH 2001-05-29 1 Ob 292/00y TE OGH 2003-03-20 6 Ob 34/03y Beis wie T1 TE OGH 2006-12-19 10 Ob 79/05y Auch TE OGH 2006-12-19 10 Ob 68/06g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-05-23 3 Ob 279/06k Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T2) Beisatz: § 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht. (T3)Beisatz: Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht. (T3) TE OGH 2007-07-13 3 Ob 35/07d Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T4) TE OGH 2009-06-10 2 Ob 251/08p Auch TE OGH 2010-12-14 3 Ob 186/10i Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Abruf, der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.