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{'item': '3Ob657/82; 3Ob526/88; 1Ob575/90; 5Ob530/93; 4Ob1652/95; 4Ob2017/96p; 6Ob40/98w; 2Ob332/99h; 1Ob292/00y; 6Ob34/03y; 10Ob79/05y; 10Ob68/06g; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028394 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl3Ob657/82; 3Ob526/88; 1Ob575/90; 5Ob530/93; 4Ob1652/95; 4Ob2017/96p; 6Ob40/98w; 2Ob332/99h; 1Ob292/00y; 6Ob34/03y; 10Ob79/05y; 10Ob68/06g; 3Ob279/06k; 3Ob35/07d; 2Ob251/08p; 3Ob186/10i; 3Ob182/11b; 3Ob235/12y; 6Ob167/12w; 9ObA107/12v; 3Ob90/13a; 9Ob59/12k; 3Ob182/13f; 8Ob6/14m; 5Ob125/15s; 9ObA8/15i; 3Ob82/17f; 1Ob6/19t; 4Ob99/22w; 10Ob50/23k NormABGB §1313 RechtssatzDer Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.Der Rückersatzanspruch gemäß Paragraph 1313, ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der Paragraphen 896, 1302, ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat. EntscheidungstexteTE OGH 1983-01-12 3 Ob 657/82 TE OGH 1988-07-13 3 Ob 526/88 Auch TE OGH 1990-11-28 1 Ob 575/90 Auch; Veröff: SZ 63/211 TE OGH 1995-03-28 5 Ob 530/93 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 1652/95 Auch TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2017/96p Beisatz: Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des § 1489 ABGB zur Anwendung; vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung. (T1) Beisatz: Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des Paragraph 1489, ABGB zur Anwendung; vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung. (T1) Veröff: SZ 69/78 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 40/98w TE OGH 1999-12-23 2 Ob 332/99h Vgl auch TE OGH 2001-05-29 1 Ob 292/00y TE OGH 2003-03-20 6 Ob 34/03y Beis wie T1 TE OGH 2006-12-19 10 Ob 79/05y Auch TE OGH 2006-12-19 10 Ob 68/06g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-05-23 3 Ob 279/06k Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T2) Beisatz: § 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht. (T3)Beisatz: Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht. (T3) TE OGH 2007-07-13 3 Ob 35/07d Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T4) TE OGH 2009-06-10 2 Ob 251/08p Auch TE OGH 2010-12-14 3 Ob 186/10i Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Abruf, der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313

  1. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein. (T5)Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Abruf, der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß Paragraph 1313,
  2. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein. (T5) TE OGH 2012-02-22 3 Ob 182/11b Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 235/12y Auch TE OGH 2013-02-27 6 Ob 167/12w Auch TE OGH 2013-03-19 9 ObA 107/12v Auch TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a TE OGH 2013-07-31 9 Ob 59/12k Vgl; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß § 67a ASVG. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß Paragraph 67 a, ASVG. (T6) Veröff: SZ 2013/73 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 182/13f Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-07-23 8 Ob 6/14m Auch; nur: Die Haftung des Ersatzpflichtigen setzt voraus, dass der Geschäftsherr den Schadenersatz tatsächlich bereits geleistet hat und dass seine Haftung tatsächlich besteht. (T7) Beis wie T3 TE OGH 2015-12-21 5 Ob 125/15s Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2016-02-25 9 ObA 8/15i Auch; Veröff: SZ 2016/25 TE OGH 2017-06-07 3 Ob 82/17f Beis wie T3; nur T7 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 6/19t Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; nur T7; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T8); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T9) TE OGH 2022-06-30 4 Ob 99/22w TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T10)Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T10) Beisatz: Die Zurechnung der Garantieleistung an die Garantieauftraggeberin findet auch in der Insolvenz der Garantieauftraggeberin statt. Der Umstand, dass die Garantin auf die Insolvenzquote verwiesen ist, während die Insolvenzmasse den Regressanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB gegen den Subunternehmer in vollem Umfang geltend machen kann, ist schlicht Ausfluss allgemeiner Prinzipien des Insolvenzrechts. (T11); Beisatz wie T3; nur T7Beisatz: Die Zurechnung der Garantieleistung an die Garantieauftraggeberin findet auch in der Insolvenz der Garantieauftraggeberin statt. Der Umstand, dass die Garantin auf die Insolvenzquote verwiesen ist, während die Insolvenzmasse den Regressanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB gegen den Subunternehmer in vollem Umfang geltend machen kann, ist schlicht Ausfluss allgemeiner Prinzipien des Insolvenzrechts. (T11); Beisatz wie T3; nur T7 Anm: vgl 3 Ob 186/10i und 3 Ob 182/11b.Anmerkung, vergleiche 3 Ob 186/10i und 3 Ob 182/11b. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028394

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.