RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.01.1983 Geschäftszahl7Ob28/82; 8Ob63/87; 2Ob64/89; 2Ob4/93; 2Ob33/00t NormVerkehrsopferschutzG §2 Abs3; VerkehrsopferschutzG §7; RechtssatzDie Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. Die im § 2 Abs 3 vorgesehene erfolglose Mahnung des zum Schadenersatz Verpflichteten oder der Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Schadens hat, ist Anspruchsvoraussetzung. Fehlt sie, besteht auch keine Leistungspflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen. War der Geschädigte mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs 3 nicht anspruchsberechtigt, findet auch eine Legalzession nach § 7 nicht statt.Die Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. Die im Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehene erfolglose Mahnung des zum Schadenersatz Verpflichteten oder der Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Schadens hat, ist Anspruchsvoraussetzung. Fehlt sie, besteht auch keine Leistungspflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen. War der Geschädigte mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 3, nicht anspruchsberechtigt, findet auch eine Legalzession nach Paragraph 7, nicht statt. EntscheidungstexteTE OGH 1983/01/13 7 Ob 28/82 Veröff: SZ 56/5 = EvBl 1983/77 S 300 = VersR 1985,152 = ZVR 1984/126 S 122 TE OGH 1987/08/27 8 Ob 63/87 nur: Die Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. Die im § 2 Abs 3 vorgesehene erfolglose Mahnung des zum Schadenersatz Verpflichteten oder der Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Schadens hat, ist Anspruchsvoraussetzung. (T1) nur: Die Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. Die im Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehene erfolglose Mahnung des zum Schadenersatz Verpflichteten oder der Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Schadens hat, ist Anspruchsvoraussetzung. (T1) TE OGH 1989/05/23 2 Ob 64/89 nur: Die Ansprüche des Geschädigten nach dem Bundesgesetz 02.06.1977 BGBl 1977/322 sind subsidiärer Natur. (T2) TE OGH 1994/02/17 2 Ob 4/93 nur T2; Veröff: SZ 67/28 = EvBl 1994/144 S 701 TE OGH 2000/02/22 2 Ob 33/00t Vgl aber; nur T2; Beisatz: Die Subsidiarität der Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG ist, so weit es sich um Ansprüche nach § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 leg cit handelt, durch die Neufassung des § 2 Abs 3 VerkehrsopferschutzG durch die Novelle BGBl 1993/94 beseitigt worden. Für Ansprüche nach § 2a VerkehrsopferschutzG besteht allerdings eine Subsidiarität nach § 2a Abs 1 Z 4 leg cit, wobei Abs 2 dieser Bestimmung die Subsidiarität im Einzelnen regelt. (T3) Vgl aber; nur T2; Beisatz: Die Subsidiarität der Ansprüche nach dem VerkehrsopferschutzG ist, so weit es sich um Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, leg cit handelt, durch die Neufassung des Paragraph 2, Absatz 3, VerkehrsopferschutzG durch die Novelle BGBl 1993/94 beseitigt worden. Für Ansprüche nach Paragraph 2 a, VerkehrsopferschutzG besteht allerdings eine Subsidiarität nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit, wobei Absatz 2, dieser Bestimmung die Subsidiarität im Einzelnen regelt. (T3) RechtssatznummerRS0079805
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.