RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061675 Entscheidungsdatum13.01.1983 Geschäftszahl7Ob648/82; 3Ob1506/84; 2Ob641/86; 2Ob540/88; 6Ob526/91; 3Ob549/91; 9ObA6/96; 6Ob34/00v; 8Ob133/21y NormHGB §25; UGB §25 RechtssatzZur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht 3.Auflage, 1, 183). Es ist richtig, daß Bestandverträge regelmäßig als Teil des Unternehmens anzusehen sind, mit der Wirkung, daß das Bestandverhältnis im Zweifel dem Recht am Unternehmen folgt (Hämmerle - Wünsch, aaO, 181).Zur Anwendung des Paragraph 25, HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht 3.Auflage, 1, 183). Es ist richtig, daß Bestandverträge regelmäßig als Teil des Unternehmens anzusehen sind, mit der Wirkung, daß das Bestandverhältnis im Zweifel dem Recht am Unternehmen folgt (Hämmerle - Wünsch, aaO, 181). EntscheidungstexteTE OGH 1983-01-13 7 Ob 648/82 Veröff: SZ 56/6 = JBl 1984,436 = GesRZ 1983,99 TE OGH 1984-04-04 3 Ob 1506/84 Auch TE OGH 1987-04-28 2 Ob 641/86 nur: Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist. (T1) Veröff: RdW 1987,255nur: Zur Anwendung des Paragraph 25, HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist. (T1) Veröff: RdW 1987,255 TE OGH 1988-12-06 2 Ob 540/88 nur T1; Beisatz: § 25 HGB ist auch anwendbar, wenn nur Unternehmensteile erworben und fortgeführt werden. (T2) Veröff: JBl 1989,256 (Thiery) = RdW 1989,130nur T1; Beisatz: Paragraph 25, HGB ist auch anwendbar, wenn nur Unternehmensteile erworben und fortgeführt werden. (T2) Veröff: JBl 1989,256 (Thiery) = RdW 1989,130 TE OGH 1991-06-20 6 Ob 526/91 nur T1 TE OGH 1991-06-26 3 Ob 549/91 nur T1; Veröff: WBl 1992,62 = GesRZ 1992,135 TE OGH 1996-02-28 9 ObA 6/96 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Kann der Übernehmer das erworbene Unternehmen weiterführen, hat er eine Betriebsmöglichkeit, so ist dies ein Indiz dafür, daß er (zumindest) die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat. (T3) TE OGH 2000-04-13 6 Ob 34/00v Vgl auch; nur: Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde. (T4) Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden. (T5)Vgl auch; nur: Zur Anwendung des Paragraph 25, HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde. (T4) Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden. (T5) TE OGH 2022-02-22 8 Ob 133/21y Vgl; Beisatz: Hier: Das Unternehmen bestand im wesentlichen aus der Arbeitsleistung, eine Rahmenorganisation, ein Warenlager oder sonstige Ausstattung lagen nicht vor. Es wurde auch kein Kundenstock übertragen. Allein der Umstand, dass die ehemalige Unternehmerin ihre zunächst selbstständig verrichtete Tätigkeit nunmehr unselbstständig für einen anderen Unternehmer erbringt, vermag einen Unternehmensübergang nicht zu begründen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061675
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