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{'item': ['7Ob711/82', '5Ob529/86', '7Ob621/93', '8Ob2345/96b', '8Ob77/00g', '1Ob49/01i', '8Ob214/02g', '2Ob238/09b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014354 Entscheidungsdatum13.01.1983 Geschäftszahl7Ob711/82; 5Ob529/86; 7Ob621/93; 8Ob2345/96b; 8Ob77/00g; 1Ob49/01i; 8Ob214/02g; 2Ob238/09b NormABGB §863 EI; HGB §54 RechtssatzEine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluss.Eine Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluss. EntscheidungstexteTE OGH 1983-01-13 7 Ob 711/82 Veröff: SZ 56/7 TE OGH 1986-12-16 5 Ob 529/86 Beisatz: Zur Darlehensaufnahme ist eine ausdrücklich oder auch schlüssig erteilte Art- oder Spezialhandlungsvollmacht erforderlich. (T1) Veröff: ÖBA 1987,582 (Iro) = RdW 1987,327 TE OGH 1994-02-23 7 Ob 621/93 Beisatz: Wird ein Mitarbeiter zum Leiter eines Zweigbetriebes bestellt, liegt darin jedenfalls die Erteilung einer Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte. (T2) TE OGH 1997-10-16 8 Ob 2345/96b Vgl auch; nur: Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß. (T3); Beisatz: Bei einem grundsätzlich zur Ausstellung von Haftungsfreilassungserklärungen berechtigten Filialleiter einer Bank bezieht sich das Erfordernis, in bestimmten Fällen die Zustimmung des Vorstandes einzuholen, nur auf das Innenverhältnis. (T4) TE OGH 2000-09-07 8 Ob 77/00g TE OGH 2001-10-22 1 Ob 49/01i nur: Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß. (T5); Veröff: SZ 74/177nur: Eine Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß. (T5); Veröff: SZ 74/177 TE OGH 2003-04-10 8 Ob 214/02g Vgl auch; nur: Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. (T6); Beisatz: Die Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB ist jene Vollmacht, durch die jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt wird. (T7)Vgl auch; nur: Eine Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. (T6); Beisatz: Die Handlungsvollmacht gemäß Paragraph 54, HGB ist jene Vollmacht, durch die jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt wird. (T7) TE OGH 2010-09-15 2 Ob 238/09b Vgl; Beisatz: Begnügt sich die bestellte Geschäftsführerin von vornherein mit der Rolle einer „Strohfrau“, welche die Vertretung der Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr ‑ für den jeweiligen Dritten erkennbar ‑ allein dem „faktischen Geschäftsführer“ überlässt, liegt es nahe, eine schlüssige Vollmachtskundgabe (die Wissenserklärung, es sei - ausdrücklich oder schlüssig ‑ Vollmacht erteilt worden) in Erwägung zu ziehen. (T8); Veröff: SZ 2010/110

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.