OGH Rechtssatz RS0091737 (9Os194/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091737 Entscheidungsdatum04.09.2024 Geschäftszahl9Os194/82; 12Os144/86; 13Os182/87; 11Os161/93; 14Os96/94 (14Os97/94); 14Os34/95; 14Os62/97; 14Os106/06d (14Os107/06a); 14Os99/13k; 15Os81/24m NormStGB §56 RechtssatzNach Ablauf der Probezeit ist - innerhalb der in § 56 StGB normierten Frist - ausschließlich ein Vorgehen nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 StGB zulässig und dies auch nur dann, wenn das Strafverfahren wegen des in der Probezeit begangenen Delikts bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig, also bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war (vgl § 58 Abs 2 Z 3 StGB).Nach Ablauf der Probezeit ist - innerhalb der in Paragraph 56, StGB normierten Frist - ausschließlich ein Vorgehen nach Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB zulässig und dies auch nur dann, wenn das Strafverfahren wegen des in der Probezeit begangenen Delikts bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig, also bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3, StGB).
EntscheidungstexteTE OGH 1983-01-18 9 Os 194/82 Veröff: SSt 54/3 TE OGH 1986-10-16 12 Os 144/86 Vgl auch TE OGH 1988-01-21 13 Os 182/87 Vgl auch TE OGH 1993-11-09 11 Os 161/93 Vgl auch TE OGH 1994-07-26 14 Os 96/94 Vgl auch TE OGH 1995-04-04 14 Os 34/95 Vgl auch TE OGH 1997-06-03 14 Os 62/97 TE OGH 2006-10-10 14 Os 106/06d Auch; Beisatz: Gemäß §56 StGB darf das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht grundsätzlich nur in der Probezeit treffen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (§53 Abs1 StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war. (T1) TE OGH 2013-07-09 14 Os 99/13k Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2024-09-04 15 Os 81/24m vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem § 56 StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T2)Beisatz: Hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem Paragraph 56, StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091737