OGH Rechtssatz RS0039621 (1Ob840/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039621 Entscheidungsdatum11.04.2025 Geschäftszahl1Ob840/82; 5Ob97/85; 2Ob127/88; 10Ob86/07f; 7Ob93/12w; 10Ob95/15s; 8Ob22/17v; 9Ob39/18b; 1Ob166/19x; 5Ob212/21v; 4Ob53/25k NormZPO §236 A ZPO §259 Abs2 RechtssatzDer nach § 259 Abs 2 ZPO zulässige Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten stellt ein Abwehrmittel dar, das bezweckt, die über den Rahmen des Rechtsstreites hinausgehender rechtskräftiger Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes zu erwirken.Der nach Paragraph 259, Absatz 2, ZPO zulässige Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten stellt ein Abwehrmittel dar, das bezweckt, die über den Rahmen des Rechtsstreites hinausgehender rechtskräftiger Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes zu erwirken.
EntscheidungstexteTE OGH 1983-01-24 1 Ob 840/82 TE OGH 1985-12-03 5 Ob 97/85 Auch TE OGH 1989-02-28 2 Ob 127/88 TE OGH 2007-11-06 10 Ob 86/07f Beisatz: Für den Beklagten ist der Zwischenantrag ein aktives Abwehrmittel, mit dem er die rechtskräftige und über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Feststellung begehrt, dass das für den Anspruch des Klägers präjudizielle Rechtsverhältnis nicht besteht. (T1) TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2016-02-22 10 Ob 95/15s Auch TE OGH 2017-03-28 8 Ob 22/17v Auch; Beisatz: Gegenstand des Zwischenantrags ist das Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines für die Entscheidung über das Klagebegehren oder ein Gegenrecht präjudizielles, in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen. Gegenstand der Feststellung kann daher nur ein Recht oder Rechtsverhältnis, nicht aber die Feststellung einer Tatsache sein. (T2) TE OGH 2018-06-28 9 Ob 39/18b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-10-23 1 Ob 166/19x TE OGH 2022-06-09 5 Ob 212/21v Beis wie T2 TE OGH 2025-04-11 4 Ob 53/25k Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039621