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{'item': '4Ob180/82; 9ObA296/92; 9ObA108/97s; 9ObA18/99h; 9ObA214/99g; 8ObA41/00p; 9ObA140/01f; 9ObA5/16z; 8ObA77/22i; 8ObA8/24w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080088 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl4Ob180/82; 9ObA296/92; 9ObA108/97s; 9ObA18/99h; 9ObA214/99g; 8ObA41/00p; 9ObA140/01f; 9ObA5/16z; 8ObA77/22i; 8ObA8/24w NormVBG §34 Abs2 litb RechtssatzDie Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dies entspricht der Lehre und Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung des § 27 Z 1 AngG. Dass § 34 Abs 2 lit b VBG 1948 als Beispiel Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten anführt, ändert daran nichts, weil es sich hiebei nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt.Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dies entspricht der Lehre und Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG. Dass Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG 1948 als Beispiel Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten anführt, ändert daran nichts, weil es sich hiebei nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1983-01-25 4 Ob 180/82 Veröff: Arb 10212 TE OGH 1993-02-14 9 ObA 296/92 nur: Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. (T1) Beisatz: Wobei hier kein so strenger Maßstab anzulegen ist wie an das Verhalten im Dienst (§ 48 ASGG). (T2)Beisatz: Wobei hier kein so strenger Maßstab anzulegen ist wie an das Verhalten im Dienst (Paragraph 48, ASGG). (T2) TE OGH 1997-06-25 9 ObA 108/97s nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Solche Handlungen müssen so beschaffen sein, daß sie das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers zu beeinflussen vermögen. Daß eine Handlung gerichtlich strafbar ist, bewirkt noch nicht, daß sie jedenfalls auch einen Entlassungsgrund bildet. Gerade bei strafbaren Hanldungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T3) Beisatz: Hier: Bei einem unbescholtenen Beamten, der leicht angeheitert Widerstand gegen die Staatsgewalt leistete und dafür auch verurteilt wurde, wurde das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 32 Abs 2 VBG wurde aber bejaht. (T4)Beisatz: Hier: Bei einem unbescholtenen Beamten, der leicht angeheitert Widerstand gegen die Staatsgewalt leistete und dafür auch verurteilt wurde, wurde das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VBG wurde aber bejaht. (T4) TE OGH 1999-05-05 9 ObA 18/99h nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB, Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB in mehreren Angriffen zum Nachteil der leiblichen Tochter und der Adoptivtochter; Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB in zahlreichen Angriffen gegen seine Ehegattin, seine Schwiegermutter, seine leibliche Tochter, seine Adoptivtochter; Verbrechen der schweren Nötigung gegen seine leibliche Tochter - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T5)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB, Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB in mehreren Angriffen zum Nachteil der leiblichen Tochter und der Adoptivtochter; Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB in zahlreichen Angriffen gegen seine Ehegattin, seine Schwiegermutter, seine leibliche Tochter, seine Adoptivtochter; Verbrechen der schweren Nötigung gegen seine leibliche Tochter - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T5) TE OGH 1999-09-01 9 ObA 214/99g nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verbrechen der Vergewaltigung, der schweren Nötigung, Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung und der Urkundenunterdrückung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T6) TE OGH 2000-02-24 8 ObA 41/00p nur T1; Beisatz: Wenn auch eine besonders sorgfältige Prüfung bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, geboten ist, ist dabei einerseits die Art und der Inhalt der strafbaren Handlung, insbesondere das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. (T7) Beisatz: Hier: Krankenträger, der wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges verurteilt wurde. (T8) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f nur T1; Beis wie T3 nur: Dass eine Handlung gerichtlich strafbar ist, bewirkt noch nicht, daß sie jedenfalls auch einen Entlassungsgrund bildet. Gerade bei strafbaren Hanldungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T9) Beisatz: Hier: Ladendiebstahl einer unbescholtenen Volksschullehrerin, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Entrichtung eines Geldbetrages zugunsten des Bundes zurücktrat (§ 90c Abs 1 StPO). (T10)Beisatz: Hier: Ladendiebstahl einer unbescholtenen Volksschullehrerin, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Entrichtung eines Geldbetrages zugunsten des Bundes zurücktrat (Paragraph 90 c, Absatz eins, StPO). (T10) TE OGH 2016-03-18 9 ObA 5/16z Auch; Beisatz: Solche Handlungen müssen, um eine Entlassung zu rechtfertigen, so beschaffen sein, dass sie das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers zu beeinflussen vermögen. (T11) TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i Vgl; Beis nur wie T11; Beisatz: Bei Anforderungen an das Verhalten des Dienstnehmers in der Freizeit, die über die behördlich verordneten Verhaltensregeln hinausgehen, ist äußerste Zurückhaltung geboten, weil auch eine Pandemie die Privatsphäre des Dienstnehmers nicht über Gebühr einschränken darf. (T12) Beisatz: Dass ein Dienstnehmer der COVID-19-Risikogruppe zugehört und im Fall einer Infektion besonders gefährdet ist, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ihm jede Teilnahme am öffentlichen Leben von vornherein versagt wäre. (T13) Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T14)Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T14) TE OGH 2024-05-22 8 ObA 8/24w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080088

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.