8Ob572/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1983 Geschäftszahl8Ob572/82; 10ObS202/98y NormABGB §151 Abs2;
ZPO §2;
RechtssatzDie erweiterte Prozeßfähigkeit des mündigen Minderjährigen, die gemäß § 2 ZPO ausschließlich auf die (rechtsgeschäftliche) Verpflichtungsfähigkeit abgestellt ist, erfaßt nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen. So kann ein Minderjähriger selbst dann nur zu Handen seines gesetzlichen Vertreters geklagt werden, wenn er seinerseits als Verkehrsteilnehmer mit einem von ihm durch eigenen Fleiß erworbenen Kraftfahrzeug (Fahrrad usw.) Personenschaden oder Sachschaden verursacht hat.Die erweiterte Prozeßfähigkeit des mündigen Minderjährigen, die gemäß Paragraph 2, ZPO ausschließlich auf die (rechtsgeschäftliche) Verpflichtungsfähigkeit abgestellt ist, erfaßt nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen. So kann ein Minderjähriger selbst dann nur zu Handen seines gesetzlichen Vertreters geklagt werden, wenn er seinerseits als Verkehrsteilnehmer mit einem von ihm durch eigenen Fleiß erworbenen Kraftfahrzeug (Fahrrad usw.) Personenschaden oder Sachschaden verursacht hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/01/27 8 Ob 572/82 Veröff: SZ 56/16 TE OGH 1998/12/01 10 ObS 202/98y Vgl auch; Veröff: SZ 71/204 RechtssatznummerRS0048059