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{'item': ['5Ob771/82', '6Ob575/86', '4Ob623/88', '8Ob549/91', '6Ob108/98w', '8Ob220/02i', '3Ob48/05p', '4Ob90/19t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011217 Entscheidungsdatum01.02.1983 Geschäftszahl5Ob771/82; 6Ob575/86; 4Ob623/88; 8Ob549/91; 6Ob108/98w; 8Ob220/02i; 3Ob48/05p; 4Ob90/19t NormABGB §428; ABGB §1090 IIfABGB §428; ABGB §1090 römisch zwei f RechtssatzDer " sale and lease back-Vertrag " ist eine Sonderform des mittelbaren Finazierungsleasing, bei welchem ein Interessent ein Investitionsgut erwirbt, es an den Leasinggeber verkauft und sodann den Gebrauch des Investitionsgutes im Leasingweg zurückerwirbt. Das Besitzkonstitut recht aus, um dem Leasinggeber das volle Eigentum am Leasinggut zu verschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-01 5 Ob 771/82 EvBl 1983/117 S 443 TE OGH 1988-03-22 6 Ob 575/86 SZ 61/70 TE OGH 1989-01-24 4 Ob 623/88 nur: Das Besitzkonstitut recht aus, um dem Leasinggeber das volle Eigentum am Leasinggut zu verschaffen. (T1) Beisatz: Auch in diesem Fall hängt die erforderliche Erwerbungsart von der vertraglichen Ausgestaltung ab; nur wenn der Vertrag in Wahrheit eine Darlehensgewährung zugrunde liegt, ist die Übergabe durch Zeichen erforderlich. (T2) TE OGH 1991-07-11 8 Ob 549/91 nur T1; Beisatz: Bei absoluter Rückstellungspflicht. (T3) TE OGH 1999-04-22 6 Ob 108/98w Vgl; Beisatz: Der Umstand, daß der Leasingnehmer in der Folge seine vertragliche Verpflichtung, die Sache für die Eigentümerin bloß innezuhaben, verletzt hat, kann nicht dazu führen, daß das bereits durchgeführte Besitzkonstitut der Leasinggeberin, die mittlerweile ihr Eigentum gemäß § 367 ABGB verloren hat, neuerlich einen Herausgabeanspruch verschafft. (T3); Veröff: SZ 72/72Vgl; Beisatz: Der Umstand, daß der Leasingnehmer in der Folge seine vertragliche Verpflichtung, die Sache für die Eigentümerin bloß innezuhaben, verletzt hat, kann nicht dazu führen, daß das bereits durchgeführte Besitzkonstitut der Leasinggeberin, die mittlerweile ihr Eigentum gemäß Paragraph 367, ABGB verloren hat, neuerlich einen Herausgabeanspruch verschafft. (T3); Veröff: SZ 72/72 TE OGH 2003-06-26 8 Ob 220/02i Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T4) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 48/05p Auch; Beisatz: Der Unterschied zum gewöhnlichen Finanzierungsleasing besteht darin, dass der Leasingnehmer bereits auf Grund eines Vertrags mit dem jeweiligen Lieferanten, Hersteller oder Händler schon Eigentümer des Leasingguts war. Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an den Leasinggeber bestehen gegenüber einem gewöhnlichen Finanzierungsleasing keine Unterschiede mehr, weil der Leasingnehmer in der Folge auch nur noch die Stellung eines am Gebrauch des Leasinggutes interessierten Nutznießers hat. (T5) TE OGH 2019-06-13 4 Ob 90/19t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011217

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.