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{'item': '11Os190/82; 14Os141/87; 17Os20/13i; 14Os124/19w; 14Os26/24s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096152 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl11Os190/82; 14Os141/87; 17Os20/13i; 14Os124/19w; 14Os26/24s NormStGB §304 Abs2 StGB §306 StGB §307 RechtssatzEs muß ein erkennbarer Zusammenhang zwischen Vermögenszuwendung an den Beamten und einem Amtsgeschäft bestehen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-02 11 Os 190/82 Veröff: EvBl 1983/146 S 525 TE OGH 1988-06-29 14 Os 141/87 TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i Vgl; Beisatz: Gegenleistung für ein Amtsgeschäft kann ein Vorteil nur sein, wenn das Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns, nicht bloß von Kompetenzkategorien. Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf „die Amtstätigkeit“ (vgl §§ 306, 307b StGB idF BGBl I 2012/61) und erfüllt den Tatbestand des § 304 Abs 1 StGB nicht. (T1)Vgl; Beisatz: Gegenleistung für ein Amtsgeschäft kann ein Vorteil nur sein, wenn das Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns, nicht bloß von Kompetenzkategorien. Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf „die Amtstätigkeit“ vergleiche Paragraphen 306, 307 b, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2012/61) und erfüllt den Tatbestand des Paragraph 304, Absatz eins, StGB nicht. (T1) Beisatz: Hier: Dass das Schöffengericht die Forderung des Vorteils (zumindest auch) als Gegenleistung für pflichtwidriges Handeln bezogen auf eine bestimmte Richtlinie bejaht hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Auch das Erkenntnis des Schöffengerichts erwähnt (nicht anders als der Anklagetenor) als Bezugspunkt der Forderung bloß die Gesetzgebung als Ganzes, nicht auch bestimmte oder auch bloß bestimmbare Teile davon, mithin einzelne Amtsgeschäfte, wie eine bestimmte Richtlinie. (T2) TE OGH 2020-02-25 14 Os 124/19w Vgl TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s vgl; Beisatz: § 304 erster Satz StGB pönalisiert die Verknüpfung von pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts und Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils. Ohne die spezifische Verknüpfung der genannten Elemente des Tatbildes scheidet Strafbarkeit entweder überhaupt aus oder es kommt bloß (wenn nicht ein konkretes Amtsgeschäft, sondern nur die Tätigkeit als Amtsträger Gegenstand der Verknüpfung ist) eine solche nach § 306 StGB in Betracht. Eine Verknüpfung zwischen der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines konkreten (zumindest bestimmbaren) Amtsgeschäfts und dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils ist auch Voraussetzung einer Subsumtion nach § 307 StGB. (T3)vgl; Beisatz: Paragraph 304, erster Satz StGB pönalisiert die Verknüpfung von pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts und Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils. Ohne die spezifische Verknüpfung der genannten Elemente des Tatbildes scheidet Strafbarkeit entweder überhaupt aus oder es kommt bloß (wenn nicht ein konkretes Amtsgeschäft, sondern nur die Tätigkeit als Amtsträger Gegenstand der Verknüpfung ist) eine solche nach Paragraph 306, StGB in Betracht. Eine Verknüpfung zwischen der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines konkreten (zumindest bestimmbaren) Amtsgeschäfts und dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils ist auch Voraussetzung einer Subsumtion nach Paragraph 307, StGB. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096152

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.