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Europaius

6Ob10/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.02.1983 Geschäftszahl6Ob10/82; 6Ob234/09v NormAußStrG §9 J3; GmbHG §45 RechtssatzIm Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach § 45 GmbHG kommt nur der Gesellschaft und dem antragstellenden Gesellschafter Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu, nicht aber etwa sonstigen Gesellschaftern und auch nicht dem Geschäftsführer. Das Recht auf Anhörung des Geschäftsführers gemäß § 45 Abs 4 GmbHG ist ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert.Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach Paragraph 45, GmbHG kommt nur der Gesellschaft und dem antragstellenden Gesellschafter Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu, nicht aber etwa sonstigen Gesellschaftern und auch nicht dem Geschäftsführer. Das Recht auf Anhörung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 45, Absatz 4, GmbHG ist ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/03 6 Ob 10/82 Veröff: SZ 56/19 = GesRZ 1984,52 TE OGH 2010/01/14 6 Ob 234/09v RechtssatznummerRS0006929

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