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Europaius

6Ob10/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.02.1983 Geschäftszahl6Ob10/82 NormAußStrG §19;

GmbHG §45;

GmbHG §46;

RechtssatzDem im Sinne eines Generalversammlungsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Minderheit zur Vermeidung der gerichtlichen Bestellung eines Revisors gem § 45 GmbHG bestellten Prüfer sind grundsätzlich die dem Revisor gem § 46 Abs 1 GmbHG zustehenden Rechte einzuräumen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind ebenso wie die gegenüber einem gerichtlich bestellten Revisor nach § 19 AußStrG durchzusetzen.Dem im Sinne eines Generalversammlungsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Minderheit zur Vermeidung der gerichtlichen Bestellung eines Revisors gem Paragraph 45, GmbHG bestellten Prüfer sind grundsätzlich die dem Revisor gem Paragraph 46, Absatz eins, GmbHG zustehenden Rechte einzuräumen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind ebenso wie die gegenüber einem gerichtlich bestellten Revisor nach Paragraph 19, AußStrG durchzusetzen.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/03 6 Ob 10/82 SZ 56/19 = RdW 1983,11 = GesRZ 1984,52 RechtssatznummerRS0007298

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