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Europaius

6Ob10/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.02.1983 Geschäftszahl6Ob10/82; 6Ob3/88 NormGmbHG §45;

RechtssatzErteilte der Geschäftsführer in der Generalversammlung während der Beratung über einen Sonderprüfungsantrag seine Zustimmung zur begehrten Prüfung, ohne daß der Antragsteller weiterhin auf einer Beschlußfassung über den Sonderprüfungsantrag bestand und die Generalversammlung die Erklärung ihres Geschäftsführers, der sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach § 45 GmbHG zu vertreten gehabt hätte, in irgendeiner Weise abänderte oder berichtigte, dann liegt eine namens der Gesellschaft abgegebene und vom Minderheitsgesellschafter angenommene Erklärung des Geschäftsführers vor. Dies ist als außergerichtliche Bereinigung einer sonst im gerichtlichen Verfahren nach § 45 GmbHG zu erledigenden Auseinandersetzung anzusehen und materiell in derselben Weise wie ein entsprechender Gerichtsbeschluß verbindlich.Erteilte der Geschäftsführer in der Generalversammlung während der Beratung über einen Sonderprüfungsantrag seine Zustimmung zur begehrten Prüfung, ohne daß der Antragsteller weiterhin auf einer Beschlußfassung über den Sonderprüfungsantrag bestand und die Generalversammlung die Erklärung ihres Geschäftsführers, der sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 45, GmbHG zu vertreten gehabt hätte, in irgendeiner Weise abänderte oder berichtigte, dann liegt eine namens der Gesellschaft abgegebene und vom Minderheitsgesellschafter angenommene Erklärung des Geschäftsführers vor.

Dies ist als außergerichtliche Bereinigung einer sonst im gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 45, GmbHG zu erledigenden Auseinandersetzung anzusehen und materiell in derselben Weise wie ein entsprechender Gerichtsbeschluß verbindlich.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/03 6 Ob 10/82 Veröff: SZ 56/19 = RdW 1983,11 = GesRZ 1984,52 TE OGH 1988/02/11 6 Ob 3/88 Vgl auch; Beisatz: Bloße Scheinrevision, wenn gegen die Person des Revisors Gründe für eine Befangenheit sprechen. (T1) Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43 RechtssatznummerRS0060361

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.