RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.02.1983 Geschäftszahl4Ob8/83; 5Ob335/86; 9ObA1006/88; 9ObA133/01a NormAngG §29 Abs1 II4; UrlG §10; RechtssatzFür den Fall des Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches während des Zeitraumes, um den der Arbeitnehmer infolge der zeitwidrigen Kündigung verkürzt wurde, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach dem § 29 Abs 1 AngG gebührenden Ersatzanspruch berücksichtigt werden. Belanglos ist der Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der - fiktiven - Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte. Der Arbeitnehmer soll in einem solchen Fall in bezug auf seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag so gestellt werden, als wäre sein Arbeitsverhältnis durch eine ordnungsgemäße Kündigung beendet worden.Für den Fall des Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches während des Zeitraumes, um den der Arbeitnehmer infolge der zeitwidrigen Kündigung verkürzt wurde, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach dem Paragraph 29, Absatz eins, AngG gebührenden Ersatzanspruch berücksichtigt werden. Belanglos ist der Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der - fiktiven - Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte. Der Arbeitnehmer soll in einem solchen Fall in bezug auf seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag so gestellt werden, als wäre sein Arbeitsverhältnis durch eine ordnungsgemäße Kündigung beendet worden. EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/08 4 Ob 8/83 Veröff: Arb 10217 TE OGH 1987/11/17 5 Ob 335/86 Veröff: RdW 1988,137 = WBl 1988,237 TE OGH 1988/07/13 9 ObA 1006/88 Auch TE OGH 2001/06/11 9 ObA 133/01a Auch; nur: Für den Fall des Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches während des Zeitraumes, um den der Arbeitnehmer infolge der zeitwidrigen Kündigung verkürzt wurde, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach dem § 29 Abs 1 AngG gebührenden Ersatzanspruch berücksichtigt werden. Belanglos ist der Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der - fiktiven - Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte. (T1) Auch; nur: Für den Fall des Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches während des Zeitraumes, um den der Arbeitnehmer infolge der zeitwidrigen Kündigung verkürzt wurde, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach dem Paragraph 29, Absatz eins, AngG gebührenden Ersatzanspruch berücksichtigt werden. Belanglos ist der Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der - fiktiven - Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte. (T1) RechtssatznummerRS0028665
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.