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{'item': ['5Ob530/83', '3Ob5/89', '10Ob2081/96v', '8Ob217/98i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.02.1983 Geschäftszahl5Ob530/83; 3Ob5/89; 10Ob2081/96v; 8Ob217/98i NormEheG §55a Abs2; RechtssatzKeiner im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der einvernehmlichen Ehescheidung geschaffenen Norm kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber der privatrechtlichen Vereinbarung der Eheleute über den Unterhalt nach der Ehescheidung den Charakter eines Exekutionstitels im Sinne der EO geben wollte. Dadurch, daß er neben einer vor dem Gerichte selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, die als Vergleich im Sinne der Anordnung des § 1 Z 5 EO einen vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (§ 228 AußStrG), auch eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung zuließ, hat der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf genommen, daß in den Fällen, in denen die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird, Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden muß.Keiner im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der einvernehmlichen Ehescheidung geschaffenen Norm kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber der privatrechtlichen Vereinbarung der Eheleute über den Unterhalt nach der Ehescheidung den Charakter eines Exekutionstitels im Sinne der EO geben wollte. Dadurch, daß er neben einer vor dem Gerichte selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, die als Vergleich im Sinne der Anordnung des Paragraph eins, Ziffer 5, EO einen vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (Paragraph 228, AußStrG), auch eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung zuließ, hat der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf genommen, daß in den Fällen, in denen die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird, Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden muß. EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/15 5 Ob 530/83 Veröff: SZ 56/22 TE OGH 1989/01/25 3 Ob 5/89 nur: Dadurch, daß er neben einer vor dem Gerichte selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, die als Vergleich im Sinne der Anordnung des § 1 Z 5 EO einen vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (§ 228 AußStrG), auch eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung zuließ, hat der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf genommen, daß in den Fällen, in denen die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird, Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden muß. (T1) Veröff: RZ 1989/53 S 139 nur: Dadurch, daß er neben einer vor dem Gerichte selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, die als Vergleich im Sinne der Anordnung des Paragraph eins, Ziffer 5, EO einen vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (Paragraph 228, AußStrG), auch eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung zuließ, hat der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf genommen, daß in den Fällen, in denen die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird, Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden muß. (T1) Veröff: RZ 1989/53 S 139 TE OGH 1996/05/07 10 Ob 2081/96v Vgl auch TE OGH 1998/11/12 8 Ob 217/98i Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen, da die Antragsteller zweifelsfrei einen gerichtlichen Vergleich schließen wollten, ihn auch schlossen und das Erstgericht die Antragsteller auch in diesem Sinn verstand. (T2) RechtssatznummerRS0057182

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.