6Ob800/81 (6Ob801/81)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.02.1983 Geschäftszahl6Ob800/81 (6Ob801/81) NormABGB §303;
RechtssatzDie bei der Wertvermittlung schätzbarer Sachen des § 303 ABGB vorzunehmende Vergleichung bedeutet nicht, daß die zu bewertende Sache nur zu solchen Stücken in Beziehung gesetzt werden dürfe, bei denen alle oder doch die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren sowohl richtungsmäßig ( mindernd oder erhöhend ) als auch gewichtmäßig gleich wären. Die gebotene Vergleichung fordert eine möglichst vollständige Erfassung aller konkret wirksamen preisbildenden Umstände der zu bewertenden Sache und die Bestimmung ihrer Einflüße auf den in Währungseinheiten ( § 304 ABGB ) auszudrückenden Wert.Die bei der Wertvermittlung schätzbarer Sachen des Paragraph 303, ABGB vorzunehmende Vergleichung bedeutet nicht, daß die zu bewertende Sache nur zu solchen Stücken in Beziehung gesetzt werden dürfe, bei denen alle oder doch die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren sowohl richtungsmäßig ( mindernd oder erhöhend ) als auch gewichtmäßig gleich wären. Die gebotene Vergleichung fordert eine möglichst vollständige Erfassung aller konkret wirksamen preisbildenden Umstände der zu bewertenden Sache und die Bestimmung ihrer Einflüße auf den in Währungseinheiten ( Paragraph 304, ABGB ) auszudrückenden Wert.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/17 6 Ob 800/81 RechtssatznummerRS0010060