RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020180 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl7Ob512/83; 6Ob739/87; 5Ob39/95; 2Ob201/99v; 6Ob274/99h; 1Ob49/00p; 2Ob200/07m; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 7Ob247/10i; 2Ob27/13d; 10Ob25/15x; 5Ob51/19i; 5Ob52/21i; 4Ob200/23z NormABGB §1075 RechtssatzDie Frist zur Einlösung beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten. EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-17 7 Ob 512/83 Veröff: SZ 56/25 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 739/87 Vgl auch; Beisatz: Bei nicht gehöriger Anbietung beginnt der Fristenlauf des § 1075 ABGB ungeachtet dessen, dass durch Übermittlung des geschlossenen Kaufvertrages eindeutige Kenntnis vom Kauf erlangt wurde, nicht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Bei nicht gehöriger Anbietung beginnt der Fristenlauf des Paragraph 1075, ABGB ungeachtet dessen, dass durch Übermittlung des geschlossenen Kaufvertrages eindeutige Kenntnis vom Kauf erlangt wurde, nicht. (T1) TE OGH 1995-02-28 5 Ob 39/95 Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des Paragraph 1075, ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2) TE OGH 1999-09-02 2 Ob 201/99v Beis wie T1; Beisatz: Das bloß beiläufig und unvollständig erstellte Anbot löst in keinem Falle die Frist für die Einlösung aus. Selbst bei voller und verlässlicher Kenntnis vom Vorliegen und vom Inhalt des Kaufvertrages, der den Vorkaufsfall darstellt, stünde dem Berechtigten bloß ein klagbarer Anspruch auf ein Einlösungsanbot gegen den Verpflichteten nicht zu. (T3) TE OGH 2000-04-13 6 Ob 274/99h Vgl auch TE OGH 2000-07-25 1 Ob 49/00p Vgl; Beisatz: Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art zu verstehen. Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T4) Veröff: SZ 73/120 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 200/07m TE OGH 2009-09-03 2 Ob 40/09k TE OGH 2010-12-15 7 Ob 198/10h TE OGH 2011-01-19 7 Ob 247/10i TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d Beisatz: Hier wurde das Erfordernis der gehörigen Anbietung mit der Vorlage einer mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehenen Ausfertigung des Kaufvertrags in einem Vorprozess als erfüllt angesehen. (T5) TE OGH 2015-10-22 10 Ob 25/15x TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i TE OGH 2021-05-27 5 Ob 52/21i TE OGH 2024-02-20 4 Ob 200/23z Anm: Hier: Das Einlösungsanbot muss dem Vorkaufsberechtigten zumindest die Information bieten, die er braucht, um über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden zu können. Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten.Anmerkung, Hier: Das Einlösungsanbot muss dem Vorkaufsberechtigten zumindest die Information bieten, die er braucht, um über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden zu können. Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020180
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.