8Ob504/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.02.1983 Geschäftszahl8Ob504/83; 7Ob213/98v NormZPO §21;
ZPO §25;
RechtssatzEin solcher Schriftsatz ist dem Dritten unbeschadet seines Inhaltes ohne Beifügen eines Schlusses (vgl § 25 ZPO) zuzustellen.Ein solcher Schriftsatz ist dem Dritten unbeschadet seines Inhaltes ohne Beifügen eines Schlusses vergleiche Paragraph 25, ZPO) zuzustellen.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/17 8 Ob 504/83 Veröff: JBl 1984,265 TE OGH 1998/08/10 7 Ob 213/98v Auch; Beisatz: Das Gericht hat nur die Einhaltung der Formvorschriften zu prüfen. (T1) RechtssatznummerRS0035559