RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028246 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl4Ob13/83; 8ObA41/02s; 8ObA17/04i; 8ObA61/08s; 9ObA136/08b; 9ObA39/14x; 9ObA6/15w; 8ObA13/24f NormABGB §1162c AngG §32 HVertrG 1993 §22 HVertrG 1993 §23 Abs2 RechtssatzDer zweite mögliche Fall einer Kulpakompensation liegt dann vor, wenn sich die vorzeitige Auflösung zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten eingenommen hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war. EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-22 4 Ob 13/83 TE OGH 2002-08-29 8 ObA 41/02s Vgl; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des §1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T1)Vgl; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des §1162c ABGB beziehungsweise des Paragraph 32, AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T1) TE OGH 2004-08-26 8 ObA 17/04i TE OGH 2009-02-23 8 ObA 61/08s Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach § 22 HVertrG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach Paragraph 22, HVertrG. (T2) TE OGH 2009-02-24 9 ObA 136/08b Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T3); Bem: Siehe dazu RS0124568. (T4) TE OGH 2014-05-27 9 ObA 39/14x Auch TE OGH 2015-05-28 9 ObA 6/15w Auch TE OGH 2024-04-25 8 ObA 13/24f Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028246
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.