RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034517 Entscheidungsdatum19.09.2024 Geschäftszahl4Ob94/82; 4Ob78/85; 4Ob102/85; 4Ob110/84; 14Ob167/86 (14Ob168/86; 14Ob169/86); 9ObA180/90; 9ObA70/91; 9ObA16/93; 1Ob606/94; 9ObA2264/96y; 8ObA252/99p; 9ObA323/99m; 8ObA156/01a; 9ObA159/02a; 9ObA13/04h; 9ObA12/04m; 9ObA99/04f; 8ObA5/05a; 9ObA63/05p; 8ObS14/06a; 9ObA10/07x; 8ObA34/07v; 8ObA90/08f; 9ObA86/08z; 8ObA76/11a; 8ObA11/13w; 9ObA1/14h; 9ObA41/15t; 9ObA138/15g; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 9ObA83/17x; 9ObA136/17s; 8ObS9/17g; 9ObA112/17m; 8ObA9/23s; 9ObA57/24h NormABGB §1491 ArbVG §3 Abs1 RechtssatzKollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis widersprechen nicht dem § 3 Abs 1 ArbVG, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur dann, wenn sie zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen § 1162 d ABGB oder gegen § 34 AngG, sind derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig.Kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis widersprechen nicht dem Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur dann, wenn sie zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen Paragraph 1162, d ABGB oder gegen Paragraph 34, AngG, sind derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-22 4 Ob 94/82 Veröff: SZ 56/27 = Arb 10219 = DRdA 1987,136 (Holzner) TE OGH 1985-07-09 4 Ob 78/85 Beisatz: Hier: Prüfung der Sittenwidrigkeit. (T1) Veröff: RdW 1985,380 TE OGH 1985-09-10 4 Ob 102/85 Auch; Veröff: RdW 1986,52 TE OGH 1985-10-15 4 Ob 110/84 Beisatz: Sie sind demgemäß nicht schon dann rechtsunwirksam, weil sie zwingende Ansprüche betreffen. (T2) Veröff: RdW 1985,379 = JBl 1986,330 = Arb 10475 TE OGH 1986-10-21 14 Ob 167/86 Veröff: SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil) = WBl 1987,71 = Arb 10578 TE OGH 1990-08-29 9 ObA 180/90 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Selbst wenn man der gegenteiligen Ansicht folgte, dass nur die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist die Geltendmachung der Ansprüche, die Vereinbarung einer Fallfrist aber den Anspruch selbst beschränkt, wäre nichts gewonnen, weil Verfallfristklauseln in Kollektivverträgen dann jedenfalls als Vereinbarungen kürzerer Verjährungsfristen (teilgültig) gültig wären. (T3) Veröff: Arb 10889 TE OGH 1991-05-29 9 ObA 70/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Frist von drei Monaten für einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer ist durchaus üblich und zulässig. (T4) TE OGH 1993-03-17 9 ObA 16/93 Vgl auch; nur: Kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis widersprechen nicht dem § 3 Abs 1 ArbVG, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. (T5)Vgl auch; nur: Kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis widersprechen nicht dem Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. (T5) Beisatz: Dies kann naturgemäß bei einem Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer nicht der Fall sein. (T6) TE OGH 1994-09-23 1 Ob 606/94 Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach § 1162d ABGB und § 34 AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen. (hier: Art XI z 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter). Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T7)Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach Paragraph 1162 d, ABGB und Paragraph 34, AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen. (hier: Artikel römisch elf, z 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter). Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T7) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 2264/96y Vgl auch; Beisatz: Hier: § 38 KV für Versicherungsangestellte im Innendienst (KVI) - 6 Monate. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 38, KV für Versicherungsangestellte im Innendienst (KVI) - 6 Monate. (T8) TE OGH 1999-10-21 8 ObA 252/99p Vgl; Beisatz: Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum eine Verkürzung der Verjährungsfrist eines nach dem Gesetz unabdingbaren Anspruches nicht auch durch Einzelvertrag erfolgen könnte, wenn nämlich zwischen dem Anspruch und der Geltendmachung unterschieden wird. Es ist daran festzuhalten, dass sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine einzelvertragliche Verfallsklausel nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert. (T9) TE OGH 2000-01-12 9 ObA 323/99m Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ansprüche nach § 9 UrlG. (T10)Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ansprüche nach Paragraph 9, UrlG. (T10) TE OGH 2001-07-05 8 ObA 156/01a Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden. (T11) TE OGH 2002-11-13 9 ObA 159/02a nur: Nur dann, wenn sie zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen § 1162 d ABGB oder gegen § 34 AngG, sind derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig. (T12)nur: Nur dann, wenn sie zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen Paragraph 1162, d ABGB oder gegen Paragraph 34, AngG, sind derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig. (T12) TE OGH 2004-06-23 9 ObA 13/04h Auch; nur T5; Beis wie T11 TE OGH 2004-09-15 9 ObA 12/04m Vgl; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2004-11-17 9 ObA 99/04f nur T12 TE OGH 2005-03-17 8 ObA 5/05a TE OGH 2005-06-29 9 ObA 63/05p nur T5 TE OGH 2006-09-21 8 ObS 14/06a Auch; Beisatz: Eine Regelung im Dienstvertrag, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind, ist weder sitten- noch gesetzwidrig. (T13) TE OGH 2007-02-01 9 ObA 10/07x Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind Verfallsklauseln in Kollektivverträgen - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach § 1162d ABGB und § 34 AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen, wobei die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen ist. (T14)Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind Verfallsklauseln in Kollektivverträgen - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach Paragraph 1162 d, ABGB und Paragraph 34, AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen, wobei die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen ist. (T14) TE OGH 2007-08-30 8 ObA 34/07v Vgl; Beisatz: Hier zur 3-monatigen Verfallsfrist des § 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs. (T15)Vgl; Beisatz: Hier zur 3-monatigen Verfallsfrist des Paragraph 19, des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs. (T15) Beisatz: Der zwingende Charakter der Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine kollektivvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs- oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt das ArbAbfG nicht fest. Eine dreimonatige Verfallsfrist zur Geltendmachung der Abfertigung ist nicht unangemessen und somit nicht sittenwidrig. (T16) TE OGH 2009-04-02 8 ObA 90/08f Auch; Beisatz: Hier: Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG besteht keine zwingende gesetzliche Bestimmung, innerhalb welcher Frist diese geltend zu machen sind, sodass der Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben, auf die sich die beklagte Partei ausdrücklich bezogen hat, grundsätzlich Wirksamkeit zukommt. Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T17)Auch; Beisatz: Hier: Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG besteht keine zwingende gesetzliche Bestimmung, innerhalb welcher Frist diese geltend zu machen sind, sodass der Ausschlussfrist des Punktes römisch zwanzig. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben, auf die sich die beklagte Partei ausdrücklich bezogen hat, grundsätzlich Wirksamkeit zukommt. Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T17) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 86/08z Vgl auch TE OGH 2011-11-22 8 ObA 76/11a Vgl auch; Beisatz: Kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die zum Nachteil der Arbeitnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie etwa § 1162d ABGB oder § 34 AngG, verstoßen, sind nichtig. (T18)Vgl auch; Beisatz: Kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die zum Nachteil der Arbeitnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie etwa Paragraph 1162 d, ABGB oder Paragraph 34, AngG, verstoßen, sind nichtig. (T18) TE OGH 2013-10-28 8 ObA 11/13w Auch; Beis wie T11; Beis wie T17 TE OGH 2014-02-26 9 ObA 1/14h Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-07-29 9 ObA 41/15t Auch; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 138/15g Auch TE OGH 2015-11-26 9 ObA 126/15t Auch; Beisatz: Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten. (T19)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 64, des Kollektivvertrags für Universitäten. (T19) TE OGH 2015-10-29 8 ObA 75/15k Auch; Beisatz: Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten. (T20)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 64, des Kollektivvertrags für Universitäten. (T20) TE OGH 2017-09-27 9 ObA 83/17x TE OGH 2017-11-28 9 ObA 136/17s Auch; Beis wie T15 TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g Auch; Beisatz: Auch bei unabdingbaren Ansprüchen kann eine kürzere als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart werden. (T21); Veröff: SZ 2018/5Auch; Beisatz: Auch bei unabdingbaren Ansprüchen kann eine kürzere als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, ABGB für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart werden. (T21); Veröff: SZ 2018/5 TE OGH 2018-03-21 9 ObA 112/17m Auch TE OGH 2024-03-22 8 ObA 9/23s Beisatz: Hier: Auslegung von Abschnitt XX. des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe (T22)Beisatz: Hier: Auslegung von Abschnitt römisch zwanzig. des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe (T22) TE OGH 2024-09-19 9 ObA 57/24h Beisatz: Hier: Pkt 21 lit a des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe idF 1.5.2019. (T23)Beisatz: Hier: Pkt 21 Litera a, des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in der Fassung 1.5.2019. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034517
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