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{'item': '4Ob510/83; 1Ob699/83; 6Ob7/87; 6Ob509/88; 6Ob8/88; 1Ob2086/96p; 4Ob374/97x; 5Ob339/98h; 6Ob250/05s; 3Ob227/07i; 4Ob134/08x; 1Ob184/14m; 2Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013049 Entscheidungsdatum12.12.2024 Geschäftszahl4Ob510/83; 1Ob699/83; 6Ob7/87; 6Ob509/88; 6Ob8/88; 1Ob2086/96p; 4Ob374/97x; 5Ob339/98h; 6Ob250/05s; 3Ob227/07i; 4Ob134/08x; 1Ob184/14m; 2Ob108/24g NormABGB §812 A RechtssatzDie in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Daher wird die Vermögensabsonderung auch in Fällen bewilligt, in denen infolge Vermögenslosigkeit des Erben eine Vermengung zweier Vermögensmassen schon begrifflich ausgeschlossen ist (so schon SZ 8/5; 8 Ob 159/72; EvBl 1976/137) wenn nur die Gefährdung der Erbschaftsgläubiger in einer anderen Richtung zu besorgen ist.Die in Paragraph 812, ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Daher wird die Vermögensabsonderung auch in Fällen bewilligt, in denen infolge Vermögenslosigkeit des Erben eine Vermengung zweier Vermögensmassen schon begrifflich ausgeschlossen ist (so schon SZ 8/5; 8 Ob 159/72; EvBl 1976/137) wenn nur die Gefährdung der Erbschaftsgläubiger in einer anderen Richtung zu besorgen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-22 4 Ob 510/83 JBl 1983,483 = SZ 56/28 TE OGH 1983-08-31 1 Ob 699/83 TE OGH 1987-03-05 6 Ob 7/87 Auch TE OGH 1988-01-28 6 Ob 509/88 Vgl auch; Beisatz: Vermögenslosigkeit des Erben allein - ohne das Vorhandensein von Verbindlichkeiten des Erben gegenüber Gläubigern - rechtfertigt keine Separation. (T1) TE OGH 1988-03-24 6 Ob 8/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2086/96p nur: Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. (T2); Beisatz: Die Absonderung soll allen denkbaren Gefahren vorbeugen. (T3)nur: Die in Paragraph 812, ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. (T2); Beisatz: Die Absonderung soll allen denkbaren Gefahren vorbeugen. (T3) TE OGH 1997-12-19 4 Ob 374/97x Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtfertigung des Anspruches auf Nachlassabsonderung genügt zwar jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern. (T4) TE OGH 1999-01-26 5 Ob 339/98h nur T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 250/05s Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T5) TE OGH 2007-12-19 3 Ob 227/07i nur T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2008-11-18 4 Ob 134/08x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 184/14m Beis wie T4 TE OGH 2024-12-12 2 Ob 108/24g vgl; nur: Die Absonderung der Verlassenschaft bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen. (T6); Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013049

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