RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1983 Geschäftszahl1Ob521/83; 5Ob644/83; 2Ob554/88; 6Ob108/08p NormABGB §94 Abs2 Satz2; EheG §66; EheG §74 RechtssatzAuch wenn der eine Ehegatte wegen fortgesetzter Verletzungen der ehelichen Treue für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach § 66 EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des § 74 EheG verwirkt.Auch wenn der eine Ehegatte wegen fortgesetzter Verletzungen der ehelichen Treue für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach Paragraph 66, EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des Paragraph 74, EheG verwirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/23 1 Ob 521/83 TE OGH 1983/07/05 5 Ob 644/83 nur: Auch wenn der eine Ehegatte für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach § 66 EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des § 74 EheG verwirkt. (T1) nur: Auch wenn der eine Ehegatte für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach Paragraph 66, EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des Paragraph 74, EheG verwirkt. (T1) TE OGH 1988/08/30 2 Ob 554/88 nur T1 TE OGH 2008/06/05 6 Ob 108/08p Vgl; Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T2); Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T3) Vgl; Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB, des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG und des Paragraph 74, EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T2); Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des Paragraph 74, EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T3) RechtssatznummerRS0009780
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.