RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050235 Entscheidungsdatum23.02.1983 Geschäftszahl1Ob785/82; 1Ob616/83; 3Ob574/83; 7Ob652/85; 7Ob671/85; 9ObS19/89; 4Ob507/93; 1Ob45/01a; 6Ob175/01f; 2Ob225/07p; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 17Ob25/11t; 7Ob221/16z NormAnfO §3 Z1; KO §29 Z1 RechtssatzUnentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-23 1 Ob 785/82 Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472 TE OGH 1983-06-29 1 Ob 616/83 nur: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. (T1) Veröff: JBl 1984,495 TE OGH 1983-09-14 3 Ob 574/83 Auch; nur T1; Veröff: RdW 1984,43 TE OGH 1985-11-21 7 Ob 652/85 nur T1; Veröff: SZ 58/185 = JBl 1986,323 = RdW 1986,146 TE OGH 1985-12-12 7 Ob 671/85 nur: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. (T2) Veröff: SZ 58/209 = EvBl 1986/106 S 376 TE OGH 1989-11-22 9 ObS 19/89 nur T1; nur: Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. (T3); Beisatz: Hier: Verdienstzeitanrechnung des Pflichtschulalters. (T4) Veröff: SZ 62/182 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 507/93 nur T1; Veröff: ÖBA 1993,832 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 45/01a Ähnlich; Beisatz: Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. (T5); Veröff: SZ 74/158 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 175/01f nur: Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt. (T6); Beisatz: Wenn bei einem gemischten Geschäft, wie bei einem Liegenschaftskauf, eine Zerlegung nicht möglich ist, muss die Unentgeltlichkeit aus dem Gesamtcharakter des Geschäfts ableitbar sein. Entscheidend ist das Überwiegen des unentgeltlichen Charakters. (T7) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 225/07p Vgl auch; Veröff: SZ 2008/74 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 239/09g Auch; Veröff: SZ 2010/24 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d Auch TE OGH 2010-04-28 3 Ob 244/09t Auch TE OGH 2011-09-19 17 Ob 25/11t Vgl auch TE OGH 2017-04-26 7 Ob 221/16z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050235
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.