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EO §210 römisch drei;
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Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung im Sinne des § 224 Abs 2
nicht vorgenommen werden. Damit ist aber nicht gesagt, daß gesicherte Nebengebühren (insbesondere Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, nicht im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach § 210
gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden können.Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2,
nicht vorgenommen werden. Damit ist aber nicht gesagt, daß gesicherte Nebengebühren (insbesondere Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, nicht im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach Paragraph 210,
gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-23 3 Ob 63/82 Veröff: NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer) TE OGH 1999-10-20 3 Ob 54/99h Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz
kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2
auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: § 224 Abs 2
findet auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderungen nicht oder nicht ausreichend anmeldet. Dieser Grundsatz hat demnach auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. (T3) Beisatz: § 210
ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des § 224 Abs 2
vorgeht. (T4); Veröff: SZ 72/152Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des Paragraph 216, Absatz 2, letzter Satz
kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des Paragraph 224, Absatz 2,
auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: Paragraph 224, Absatz 2,
findet auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderungen nicht oder nicht ausreichend anmeldet. Dieser Grundsatz hat demnach auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. (T3) Beisatz: Paragraph 210,
ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des Paragraph 224, Absatz 2,
vorgeht. (T4); Veröff: SZ 72/152 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 271/00m Gegenteilig; Beis ähnlich T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/104
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