3Ob185/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1983 Geschäftszahl3Ob185/82; 3Ob30/83; 1Ob639/95; 1Ob81/98p; 6Ob237/04b; 6Ob28/06w NormABGB §1271;
BGB §762;
BGB §764;
RechtssatzDifferenzgeschäfte sind nach den Bestimmungen des § 764 BGB ebenso als Spiel, durch das gemäß § 762 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, anzusehen, wie nach § 1271 ABGB.Differenzgeschäfte sind nach den Bestimmungen des Paragraph 764, BGB ebenso als Spiel, durch das gemäß Paragraph 762, BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, anzusehen, wie nach Paragraph 1271, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/23 3 Ob 185/82 Veröff: WBl 1983/84 S 327 = ZfRV 1983,206 (Holzer) TE OGH 1983/05/11 3 Ob 30/83 Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/142 S 519 = SZ 56/77 TE OGH 1996/11/26 1 Ob 639/95 Auch; Veröff: SZ 69/261 TE OGH 1998/08/25 1 Ob 81/98p Abweichend; Beisatz: Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke dier Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurde. (T1) Veröff: SZ 71/138 Abweichend; Beisatz: Der Schutzzweck der Bestimmungen der Paragraphen 1270, ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke dier Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll. Die in Paragraph 28, Absatz 2, BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des Paragraph 1271, letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurde. (T1) Veröff: SZ 71/138 TE OGH 2005/04/21 6 Ob 237/04b Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T2) TE OGH 2006/03/09 6 Ob 28/06w Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T3) RechtssatznummerRS0038578