RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020079 Entscheidungsdatum05.07.2017 Geschäftszahl3Ob690/82; 1Ob568/87; 1Ob544/88; 1Ob30/91; 9ObA1026/92; 5Ob348/97f; 8Ob232/99x; 10Ob125/05p; 10Ob145/05d; 7Ob201/05t; 9ObA35/09a; 8Ob31/12k; 4Ob134/12b; 10Ob18/14s; 9ObA70/14f; 9ObA157/13y; 10Ob80/15k; 7Ob8/17b; 8Ob86/16d NormABGB §1056 RechtssatzEs entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (Hier: Leistungsbestimmungsrecht eines Kreditinstitutes hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen).Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 1056, ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (Hier: Leistungsbestimmungsrecht eines Kreditinstitutes hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen). EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-23 3 Ob 690/82 Veröff: SZ 56/32 TE OGH 1987-06-10 1 Ob 568/87 Auch; Veröff: RdW 1987,325 = ÖBA 1987,834 TE OGH 1988-05-18 1 Ob 544/88 nur: Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (T1)nur: Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 1056, ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (T1) TE OGH 1991-07-10 1 Ob 30/91 nur T1; Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35 TE OGH 1992-09-30 9 ObA 1026/92 Vgl auch TE OGH 1998-02-10 5 Ob 348/97f nur T1 TE OGH 2000-03-09 8 Ob 232/99x Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmung die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jeden Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB einem Dritten übertragen werden. (T2)Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmung die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jeden Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 1056, ABGB einem Dritten übertragen werden. (T2) TE OGH 2006-06-13 10 Ob 125/05p Vgl auch TE OGH 2006-06-13 10 Ob 145/05d Auch; Beisatz: Behält sich der Darlehensgeber vor, bei der Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen, unterliegen auch diese Anpassungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. (T3) Veröff: SZ 2006/87 TE OGH 2006-12-11 7 Ob 201/05t Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel, die einem Elektrounternehmen ein einseitiges, willkürliches, nachträgliches (nämlich nach Vertragsabschluss) Preisänderungsrecht gibt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel, die einem Elektrounternehmen ein einseitiges, willkürliches, nachträgliches (nämlich nach Vertragsabschluss) Preisänderungsrecht gibt, ist nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sittenwidrig. (T4) TE OGH 2010-03-03 9 ObA 35/09a Auch TE OGH 2012-03-28 8 Ob 31/12k Auch; Beis wie T3 Veröff: SZ 2012/41 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 134/12b Auch; Beisatz: § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen. (T5)Auch; Beisatz: Paragraph 1056, ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen. (T5) TE OGH 2014-04-23 10 Ob 18/14s Vgl auch TE OGH 2014-07-22 9 ObA 70/14f TE OGH 2014-10-29 9 ObA 157/13y TE OGH 2016-09-13 10 Ob 80/15k Auch TE OGH 2017-07-05 7 Ob 8/17b Ähnlich TE OGH 2017-05-30 8 Ob 86/16d Auch; Beisatz: Im Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie im Sinn des § 1056 ABGB zulässig, auch einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen. (T6)Auch; Beisatz: Im Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie im Sinn des Paragraph 1056, ABGB zulässig, auch einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen. (T6) Beisatz: § 1056 ABGB enthält nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung. Das Gestaltungsrecht darf aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Es wird daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbraucht. (T7)Beisatz: Paragraph 1056, ABGB enthält nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung. Das Gestaltungsrecht darf aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Es wird daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbraucht. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020079
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.