RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073363 Entscheidungsdatum23.02.1983 Geschäftszahl11Os26/83; 11Os149/86; 13Os90/90; 13Os87/00; 14Os132/16t NormARHG §11; ARHG §23; Eur Auslieferungsübk Art2 Abs1 RechtssatzGegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. Der ersuchte Staat ist an die der Auslieferung zugrundegelegte rechtliche Beurteilung der Sachverhalts grundsätzlich nicht gebunden, sofern nur die Auslieferung an sich auch nach den letztlich als erfüllt abgesehenen Tatbestandsmerkmalen zulässig ist (Art 14 Abs 3 Eur Auslieferungsabk; §§ 23 Abs 1 Z 2 und 70 Abs 2 ARHG).Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. Der ersuchte Staat ist an die der Auslieferung zugrundegelegte rechtliche Beurteilung der Sachverhalts grundsätzlich nicht gebunden, sofern nur die Auslieferung an sich auch nach den letztlich als erfüllt abgesehenen Tatbestandsmerkmalen zulässig ist (Artikel 14, Absatz 3, Eur Auslieferungsabk; Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 70 Absatz 2, ARHG). EntscheidungstexteTE OGH 1983-02-23 11 Os 26/83 Veröff: EvBl 1084/26 S 73 = RZ 1983/66 S 277 = SSt 54/14 = ZfRV 1983,222 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1986-12-15 11 Os 149/86 nur: Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen. (T1) Beisatz: Auf dessen Identität mit der Urteilstat es hier (in Analogie zur Prüfung der Identität zwischen Anklagefaktum und Urteilsfaktum im Sinn des § 262 StPO) ankommt; die Angabe von Zeit und Ort der Tat reicht allein zur Individualisierung nicht hin. (T2)Beisatz: Auf dessen Identität mit der Urteilstat es hier (in Analogie zur Prüfung der Identität zwischen Anklagefaktum und Urteilsfaktum im Sinn des Paragraph 262, StPO) ankommt; die Angabe von Zeit und Ort der Tat reicht allein zur Individualisierung nicht hin. (T2) TE OGH 1991-10-16 13 Os 90/90 Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/40 S 172 TE OGH 2000-08-23 13 Os 87/00 nur: Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. (T3) Beisatz: Denn der nicht nur in § 23 ARHG niedergelegte, sondern auch eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes darstellende Grundsatz der Spezialität der Auslieferung erfordert eine solche Individualisierung der Tat in der Auslieferungsbewilligung, die dem ersuchenden Staat die Beachtung dieses Grundsatzes bei der Aburteilung überhaupt erst ermöglicht. (T4)Beisatz: Denn der nicht nur in Paragraph 23, ARHG niedergelegte, sondern auch eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes darstellende Grundsatz der Spezialität der Auslieferung erfordert eine solche Individualisierung der Tat in der Auslieferungsbewilligung, die dem ersuchenden Staat die Beachtung dieses Grundsatzes bei der Aburteilung überhaupt erst ermöglicht. (T4) TE OGH 2017-04-04 14 Os 132/16t Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073363
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