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11Os155/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1983 Geschäftszahl11Os155/82; 11Os197/82 (11Os17/83) NormPornG §1 Abs1 lita A;

StGB §219;

RechtssatzEine den Tatbestand des § 219 StGB entsprechende Ankündigung begründet nicht mit rechtlicher Notwendigkeit (absolute) Unzüchtigkeit ihres Textes oder ihrer Darstellungen. Nur wenn sie sogenannte "harte Pornographie" enthält - und zwar als Inhaltselement und nicht als Ziel ihrer Ankündigung - kann eine solche Ankündigung (hier: sogenannte "Kontaktanzeigen") auch den Tatbestand des § 1 Abs 1 PornG erfüllen.Eine den Tatbestand des Paragraph 219, StGB entsprechende Ankündigung begründet nicht mit rechtlicher Notwendigkeit (absolute) Unzüchtigkeit ihres Textes oder ihrer Darstellungen. Nur wenn sie sogenannte "harte Pornographie" enthält - und zwar als Inhaltselement und nicht als Ziel ihrer Ankündigung - kann eine solche Ankündigung (hier: sogenannte "Kontaktanzeigen") auch den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, PornG erfüllen.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/02/23 11 Os 155/82 Veröff: EvBl 1984/31 S 95 = RZ 1983/46 S 192 TE OGH 1983/05/25 11 Os 197/82 Vgl auch RechtssatznummerRS0087825

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.