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5Ob645/82; 3Ob605/90; 1Ob555/95; 7Ob136/02d; 6Ob76/07f; 8Ob45/06k; 8Ob9/23s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062578 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl5Ob645/82; 3Ob605/90; 1Ob555/95; 7Ob136/02d; 6Ob76/07f; 8Ob45/06k; 8Ob9/23s NormHGB §377 B RechtssatzVerborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach § 377 Abs 3 HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet.Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach Paragraph 377, Absatz 3, HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet. EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-01 5 Ob 645/82 TE OGH 1990-11-07 3 Ob 605/90 nur: Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T1) Veröff: SZ 63/197 = JBl 1991,317 TE OGH 1995-01-30 1 Ob 555/95 nur T1; Veröff: SZ 69/17 TE OGH 2002-10-30 7 Ob 136/02d Auch; Beisatz: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus (hier: Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Kenntnis von der Expertise eines Kunstsachverständigen). (T2); Veröff: SZ 2002/144 TE OGH 2007-04-19 6 Ob 76/07f Beis wie T2 nur: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus. (T3); Beisatz: § 377 Abs 3 UGB idF Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 ist zwar auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht unmittelbar anwendbar; die darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen können aber jedenfalls in Zweifelsfällen nicht zu einer restriktiven Auslegung des § 377 HGB führen. (T4)Beis wie T2 nur: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus. (T3); Beisatz: Paragraph 377, Absatz 3, UGB in der Fassung Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 ist zwar auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht unmittelbar anwendbar; die darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen können aber jedenfalls in Zweifelsfällen nicht zu einer restriktiven Auslegung des Paragraph 377, HGB führen. (T4) TE OGH 2007-03-15 8 Ob 45/06k nur: Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet. (T5); Beisatz: Hier: Von Lehmbauziegel ausgehende „Geruchsbelästigung" ist als Verdacht eines Mangels bereits rügepflichtig. (T6) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 9/23s vgl; Beisatz: Verborgene Mängel, die nur Sachkundigen erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062578

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.