OGH Rechtssatz RS0038260 (5Ob729/81)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038260 Entscheidungsdatum01.03.1983 Geschäftszahl5Ob729/81; 7Ob722/89 NormABGB §1002; ABGB §1152 I; GKG §1; GKG §3ABGB §1002; ABGB §1152 römisch eins; GKG §1; GKG §3 RechtssatzDas gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. Der handelnde Notar darf die Beteiligten nicht im unklaren darüber lassen, welche Tätigkeit er im Rahmen des Gerichtskommissariats besorgt und wo seine Tätigkeit als bevollmächtigter Parteienvertreter beginnt. Bringt er diese Trennung nicht klar zum Ausdruck, kann er nicht Anspruch auf Ersatz für seine Leistungen als Parteienbeauftragter geltend machen.
EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-01 5 Ob 729/81 Veröff: NZ 1983,108 TE OGH 1989-12-21 7 Ob 722/89 nur: Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. (T1) Veröff: NZ 1990,307 = RZ 1992/38 S 97