RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087087 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl10Os192/82; 10Os19/83; 13Os150/85; 9Os98/85; 13Os78/86; 14Os82/88; 14Os49/92; 15Os114/96; 14Os143/96; 12Os132/96; 15Os32/96d; 13Os105/08b; 13Os157/09a; 13Os45/25d NormFinStrG §33 Abs3 FinStrG §53 Abs1 litb StPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzBeim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua).Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-01 10 Os 192/82 Veröff: EvBl 1983/177 S 667 = SSt 54/17 TE OGH 1983-03-29 10 Os 19/83 TE OGH 1985-10-17 13 Os 150/85 Vgl auch; nur: Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua). (T1) TE OGH 1985-10-23 9 Os 98/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986-07-31 13 Os 78/86 Vgl; nur T1; Beisatz: Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) vom Vorsatz nicht umfasst sein braucht, so muss doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (§ 35 Abs 4 FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstiftung die Verkürzung vom Anstifter gewollt sein. In die Berechnung des solcherart vorsatzabhängigen strafbestimmenden Wertbetrags dürfen daher nur jene Eingangsabgaben einbezogen werden, auf die der Verkürzungsvorsatz gerichtet war. (T2) Veröff: EvBl 1987/128 S 454Vgl; nur T1; Beisatz: Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) vom Vorsatz nicht umfasst sein braucht, so muss doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstiftung die Verkürzung vom Anstifter gewollt sein. In die Berechnung des solcherart vorsatzabhängigen strafbestimmenden Wertbetrags dürfen daher nur jene Eingangsabgaben einbezogen werden, auf die der Verkürzungsvorsatz gerichtet war. (T2) Veröff: EvBl 1987/128 S 454 TE OGH 1988-09-21 14 Os 82/88 nur T1 TE OGH 1992-06-30 14 Os 49/92 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-08-01 15 Os 114/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-12-17 14 Os 143/96 nur: Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. (T3)nur: Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. (T3) TE OGH 1997-03-20 12 Os 132/96 Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-10-05 15 Os 32/96d Vgl auch TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b Auch; Beisatz: Das Ausscheiden des auf einen steuerlichen Einzelaspekt der Abgabenerklärung entfallenden Teils dieses strafbestimmenden Wertbetrags bei einzelnen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn einem Beteiligten ein bestimmter von mehreren - als erwiesen angenommenen - steuerlichen Einzelaspekten nicht bekannt war (zB das Nichterklären von Erlösen), weil es nicht erforderlich ist, dass sich dessen Verkürzungsvorsatz auf die Höhe („nicht null") des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) auf das begangene Finanzvergehen entfallenden strafbestimmenden Wertbetrags (als rein objektiv determinierter Strafrahmenfaktor) erstreckt. (T4) TE OGH 2010-06-17 13 Os 157/09a Vgl TE OGH 2025-10-15 13 Os 45/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087087
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