RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.03.1983 Geschäftszahl9Os192/82; 11Os36/86; 12Os167/86; 14Os18/05m; 13Os102/05g NormStGB aF §201; StGB §205; RechtssatzNotzucht setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters bereits bei der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit - zumindest partiell - auf den geschlechtlichen Mißbrauch gerichtet sein muß. Bewirkt der Täter jedoch diesen Zustand aus anderen Gründen und faßt er erst nachträglich den Entschluß, an dem bereits widerstandsunfähigen Opfer den außerehelichen Beischlaf zu vollziehen, so fällt ihm das Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB zur Last.Notzucht setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters bereits bei der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit - zumindest partiell - auf den geschlechtlichen Mißbrauch gerichtet sein muß. Bewirkt der Täter jedoch diesen Zustand aus anderen Gründen und faßt er erst nachträglich den Entschluß, an dem bereits widerstandsunfähigen Opfer den außerehelichen Beischlaf zu vollziehen, so fällt ihm das Verbrechen der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zur Last. EntscheidungstexteTE OGH 1983/03/08 9 Os 192/82 TE OGH 1986/09/15 11 Os 36/86 Vgl auch; Beisatz: Ein schon bei der Gewaltanwendung vorhandener, auf Willensbrechung zur Vollziehung des Beischlafs gerichteter Vorsatz schließt eine Beurteilung nach § 205 StGB aus. (T1) Vgl auch; Beisatz: Ein schon bei der Gewaltanwendung vorhandener, auf Willensbrechung zur Vollziehung des Beischlafs gerichteter Vorsatz schließt eine Beurteilung nach Paragraph 205, StGB aus. (T1) TE OGH 1986/12/18 12 Os 167/86 Beisatz: Auch nach § 202 Abs 1 StGB ist erforderlich, daß der Täter bereits bei der Nötigung den Vorsatz auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers hatte. (T2) Beisatz: Auch nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB ist erforderlich, daß der Täter bereits bei der Nötigung den Vorsatz auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers hatte. (T2) TE OGH 2005/08/09 14 Os 18/05m Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer vom Täter herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit scheidet echte Idealkonkurrenz der Tatbestände der §§ 201 und 205 Abs 1 StGB aus: War der Vorsatz des Täters schon bei Einsatz der Tatmittel des § 201 StGB auf die Nötigung zur Duldung des Beischlafs gerichtet, so haftet er für den Missbrauch der solcherart widerstandsunfähig gemachten Person nur nach § 201 Abs 1 StGB, andernfalls nur nach § 205 Abs 1 StGB. (T3) Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer vom Täter herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit scheidet echte Idealkonkurrenz der Tatbestände der Paragraphen 201 und 205 Absatz eins, StGB aus: War der Vorsatz des Täters schon bei Einsatz der Tatmittel des Paragraph 201, StGB auf die Nötigung zur Duldung des Beischlafs gerichtet, so haftet er für den Missbrauch der solcherart widerstandsunfähig gemachten Person nur nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, andernfalls nur nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB. (T3) TE OGH 2005/12/14 13 Os 102/05g Vgl auch; Beisatz: Ein vom Täter durch Gewalt bewirktes Herbeiführen eines wehrlosen Zustands des in der Folge sexuell missbrauchten Tatopfers ist schon wegen der dann zusätzliches Handlungsunrecht bedingenden Willensbrechung als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zu beurteilen. (T4) Vgl auch; Beisatz: Ein vom Täter durch Gewalt bewirktes Herbeiführen eines wehrlosen Zustands des in der Folge sexuell missbrauchten Tatopfers ist schon wegen der dann zusätzliches Handlungsunrecht bedingenden Willensbrechung als Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu beurteilen. (T4) RechtssatznummerRS0095440
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