RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050360 Entscheidungsdatum09.03.1983 Geschäftszahl1Ob1/83; 1Ob21/87; 1Ob1004/96; 1Ob127/99d; 1Ob151/00p; 1Ob199/00x; 7Ob249/01w; 1Ob95/01d; 6Ob213/02w; 1Ob53/07m; 1Ob70/07m; 1Ob19/08p; 8Ob26/10x; 6Ob100/11s; 1Ob23/12g; 1Ob171/12x; 1Ob211/14g; 7Ob91/17h; 1Ob231/20g NormAHG §6 Abs1 RechtssatzDass die zuständigen Organe der Republik Österreich ihre Pflichten zur Aufsicht über die Kreditinstitute nicht erfüllen, liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-09 1 Ob 1/83 Veröff: SZ 56/36 TE OGH 1987-06-24 1 Ob 21/87 nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T1) TE OGH 1996-03-11 1 Ob 1004/96 Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T2) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 127/99d Auch; nur T2 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 151/00p nur T1 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 199/00x Auch; nur T2 TE OGH 2001-10-29 7 Ob 249/01w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 95/01d nur T1; Beisatz: Im Zweifel kann unterstellt werden, dass die Organe des Bundes ihre Pflichten erfüllen. (T3); Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T4) TE OGH 2002-08-29 6 Ob 213/02w Vgl auch TE OGH 2007-06-26 1 Ob 53/07m nur T1 TE OGH 2007-08-14 1 Ob 70/07m Vgl auch; Beisatz: Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. (T5) TE OGH 2008-06-20 1 Ob 19/08p Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T6) TE OGH 2011-03-22 8 Ob 26/10x Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kein Amtshaftungs‑, sondern ein allgemeiner Schadenersatzanspruch. (T7) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 100/11s nur T2 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 23/12g nur T2 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g nur T6 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 91/17h Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/45 TE OGH 2021-01-28 1 Ob 231/20g nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050360
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