RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017915 Entscheidungsdatum21.01.2026 Geschäftszahl6Ob575/83; 6Ob504/83; 4Ob137/83; 5Ob693/83; 6Ob675/83; 8Ob565/83; 8Ob653/84; 8Ob609/85; 7Ob653/85; 8Ob584/85; 2Ob64/86; 6Ob573/85; 6Ob579/87; 7Ob41/87; 9ObA115/87; 7Ob657/87; 7Ob509/88; 2Ob672/87; 8Ob606/87 (8Ob607/87); 6Ob739/87; 8Ob611/87; 2Ob519/88; 2Ob94/88; 2Ob510/89; 7Ob617/89; 2Ob45/89 (2Ob46/89); 2Ob557/89; 8Ob513/89; 4Ob511/90; 9ObA8/91 (90bA9/91); 9ObA142/91; 8Ob598/90; 2Ob568/91; 7Ob508/92; 7Ob542/92; 8Ob1659/92; 7Ob625/92; 9ObA107/93; 9ObA51/93; 1Ob628/93; 9ObA303/93 (9ObA304/93); 9ObA185/94; 9ObA803/94; 1Ob543/95; 1Ob533/95; 1Ob582/95 (1Ob583/95); 3Ob567/95; 2Ob89/95; 1Ob517/95; 1Ob2385/96h; 4Ob59/97y; 2Ob585/95; 2Ob223/97a; 4Ob296/97a; 5Ob365/97f; 9ObA55/99z; 8Ob232/99x; 8ObA293/99t; 5Ob86/00h; 8Ob27/00d; 1Ob157/01x; 1Ob99/02v; 8Ob101/02i; 8Ob29/03b; 3Ob240/02v; 4Ob1/04g; 7Ob113/05a; 3Ob125/05m; 9ObA142/05f; 2Ob237/06a; 8Ob15/07z; 8Ob87/06m; 8Ob163/06p; 9ObA151/07g; 16Ok5/07; 1Ob204/07t; 9Ob73/07m; 17Ob5/08x; 2Ob31/07h; 9Ob45/07v; 8ObS7/08z; 3Ob103/08f; 2Ob212/08b; 10Bkd3/08; 9Ob45/09x; 8ObA62/09i; 3Ob28/10d; 2Ob222/09z; 1Ob79/10i; 2Ob199/09t; 2Ob11/10x; 1Ob158/10g; 6Ob142/10s; 8Ob4/11p; 4Ob2/11i; 9ObA97/11x; 8Ob93/11a; 17Ob29/11f; 3Ob192/12z; 7Ob93/12w; 3Ob7/13w; 10Ob14/13a; 9Ob49/13s; 7Ob200/14h; 1Ob9/15b; 1Ob77/15b; 7Ob49/15d; 10Ob70/14p; 7Ob218/14f; 7Ob76/15z; 3Ob90/15d; 7Ob186/15a; 9ObA28/16g; 3Ob26/17w; 6Ob154/17s; 7Ob38/17i; 1Ob214/17b; 7Ob68/18b; 8Ob28/18b; 1Ob103/18f; 2Ob114/18f; 7Ob50/19g; 5Ob30/19a; 4Ob52/20f; 1Ob46/20a; 10ObS66/20h; 9ObA89/20h; 9ObA87/20i; 1Ob96/21f; 8ObA5/21z; 2Ob58/21z; 7Ob146/21b; 7Ob140/21w; 7Ob24/22p; 9Ob29/22p; 10Ob13/22t; 2Ob62/22i; 7Ob104/22b; 9ObA77/22x; 8ObA65/22z; 7Ob136/22h; 1Ob14/23z; 6Ob218/22k; 8Ob6/23z; 4Ob95/23h; 6Ob72/23s; 6Ob1/24a; 1Ob103/24i; 18OCg1/24g; 9ObA92/24f; 9ObA19/25x; 7Ob113/25f; 4Ob108/25y; 7Ob174/25a; 7Ob175/25y; 10Ob57/25t NormABGB §914 ABGB §1444 RechtssatzBei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.)Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.) EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-09 6 Ob 575/83 TE OGH 1983-05-19 6 Ob 504/83 Auch TE OGH 1983-11-08 4 Ob 137/83 nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T1)nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T1) TE OGH 1983-11-15 5 Ob 693/83 nur T1 TE OGH 1984-07-12 6 Ob 675/83 nur T1 TE OGH 1984-11-08 8 Ob 565/83 nur T1 TE OGH 1985-06-19 8 Ob 653/84 nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. (T2)nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. (T2) TE OGH 1985-10-24 8 Ob 609/85 nur: Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T3) Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich (T4) TE OGH 1985-11-21 7 Ob 653/85 nur T1 TE OGH 1986-01-23 8 Ob 584/85 nur T1 TE OGH 1987-03-10 2 Ob 64/86 nur T2 TE OGH 1987-06-04 6 Ob 573/85 TE OGH 1987-07-23 6 Ob 579/87 nur T2; Veröff: JBl 1988,38 TE OGH 1987-10-15 7 Ob 41/87 nur T2; Veröff: VersRdSch 1988,133 = ZVR 1988/124 S 273 TE OGH 1987-11-04 9 ObA 115/87 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) TE OGH 1987-10-29 7 Ob 657/87 Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es darf jedoch die Buchstabeninterpretation bei Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Die Absicht der Parteien ist im buchstäblichen Sinn des Ausdrucks keineswegs nachrangig. (T6) TE OGH 1988-02-04 7 Ob 509/88 nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Falls jemand dann, wenn der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung entspricht, einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte geltend machen will, so muss er dies in einem Prozess behaupten und beweisen. (T7) TE OGH 1988-03-15 2 Ob 672/87 Auch; nur T1; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (T8)Auch; nur T1; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (T8) TE OGH 1988-04-27 8 Ob 606/87 nur T8 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 739/87 Beisatz: Hier: Zum Begriff der "engeren Familie" bei vertraglicher Vorkaufsrechte. (T9) TE OGH 1988-06-16 8 Ob 611/87 nur T2 Veröff: ÖBA 1989,183 TE OGH 1988-06-28 2 Ob 519/88 nur T2 TE OGH 1988-08-30 2 Ob 94/88 nur T1 TE OGH 1989-08-30 2 Ob 510/89 nur T8 TE OGH 1989-07-06 7 Ob 617/89 nur T8 TE OGH 1989-09-26 2 Ob 45/89 nur T1 TE OGH 1989-10-17 2 Ob 557/89 TE OGH 1990-03-29 8 Ob 513/89 nur T1 TE OGH 1990-04-24 4 Ob 511/90 TE OGH 1991-04-10 9 ObA 8/91 nur T2 Veröff: WBl 1991,332 TE OGH 1991-11-06 9 ObA 142/91 Auch; nur T3 TE OGH 1991-12-12 8 Ob 598/90 nur T8 TE OGH 1991-11-11 2 Ob 568/91 nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. (T10)nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. (T10) TE OGH 1992-02-20 7 Ob 508/92 nur T2; Veröff: ÖBA 1992,745 TE OGH 1992-03-19 7 Ob 542/92 Auch; nur T2 TE OGH 1992-11-12 8 Ob 1659/92 nur T2 TE OGH 1992-11-26 7 Ob 625/92 nur T3 TE OGH 1993-04-28 9 ObA 107/93 nur T2 TE OGH 1993-03-31 9 ObA 51/93 nur T1 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 628/93 nur T2; Veröff: ÖBA 1994,804 (Iro) TE OGH 1994-02-23 9 ObA 303/93 Auch; nur T2 Veröff: SZ 67/31 TE OGH 1995-01-11 9 ObA 185/94 Auch; nur T2 TE OGH 1995-01-11 9 ObA 803/94 nur T1 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 543/95 nur T2 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 533/95 Beisatz: Einfache Vertragsauslegung, wenn der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet. (T11) TE OGH 1995-06-02 1 Ob 582/95 auch; nur T2 Beisatz: Der objektiv erkennbare Zweck der Erklärung ist zu erforschen. (T12) Anm: Veröff: SZ 68/119Anmerkung, Veröff: SZ 68/119 TE OGH 1995-10-11 3 Ob 567/95 nur T2 TE OGH 1995-12-07 2 Ob 89/95 Auch; nur T1 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 517/95 Auch; nur T1 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2385/96h Auch; nur T10 TE OGH 1997-02-25 4 Ob 59/97y Auch; nur T1 TE OGH 1997-04-24 2 Ob 585/95 nur T2 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 223/97a Auch; nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Der Wortsinn muss auch nach § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. (T13)Auch; nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Der Wortsinn muss auch nach Paragraph 914, ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. (T13) TE OGH 1997-10-28 4 Ob 296/97a nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben. (T14)nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben. (T14) TE OGH 1997-11-25 5 Ob 365/97f nur T2 TE OGH 1999-06-16 9 ObA 55/99z Vgl auch; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2000-03-09 8 Ob 232/99x Beisatz: Allerdings braucht nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ergründet zu werden, sondern ist herauszufinden, wie der andere Teil der Erklärung verstehen musste. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigen Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T15)Beisatz: Allerdings braucht nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ergründet zu werden, sondern ist herauszufinden, wie der andere Teil der Erklärung verstehen musste. Unter der gemäß Paragraph 914, ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigen Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T15) TE OGH 2000-03-09 8 ObA 293/99t nur T2; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung. (T16) TE OGH 2000-04-07 5 Ob 86/00h Vgl auch; nur T2 TE OGH 2000-11-23 8 Ob 27/00d Beis wie T12 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 157/01x nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches. (T17) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 99/02v Auch; Beisatz: Auch ein gerichtlicher Vergleich ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T18) TE OGH 2002-08-08 8 Ob 101/02i nur T8 TE OGH 2003-03-20 8 Ob 29/03b auch TE OGH 2003-10-22 3 Ob 240/02v Auch; Beisatz: Auszugehen ist vom Wortlaut der Vereinbarung und der vom Erstrichter erforschten Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont. (T19) Beisatz: Auch bei einem Unterhaltsvergleich für die Zukunft kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze an. (T20) TE OGH 2004-01-20 4 Ob 1/04g Vgl; nur T10; Beisatz: Nach dem klaren Wortsinn sind mit "Kosten für die Beheizung" die durch das Beheizen der Räume erwachsenden Selbstkosten und nicht auch kalkulatorische Kosten gemeint. (T21) TE OGH 2005-11-09 7 Ob 113/05a Vgl auch TE OGH 2005-12-21 3 Ob 125/05m Auch; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. (T22)Auch; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. (T22) Beis wie T13; Beisatz: Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten. (T23)Beis wie T13; Beisatz: Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des Paragraph 914, ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten. (T23) Veröff: SZ 2005/190 TE OGH 2006-02-22 9 ObA 142/05f nur T8 TE OGH 2006-11-30 2 Ob 237/06a Auch; Beis wie T7; Beis wie T20 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 15/07z nur T8; Beis wie T17 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 87/06m nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandverhältnis. (T24) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 163/06p Beisatz: Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. Zwar wurde dies im Vertrag nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten festgelegt; im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zur Verpflichtung der Vertragsparteien, auf den Eintritt derartiger aufschiebender Bedingungen einzuwirken und die ausdrückliche Kostenübernahmeregelung, wird insoweit eine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten sein. (T25) Beisatz: Unter „Zufahrtsstraße" zu einem Kaufobjekt im Sinne eines Baugrundstückes wird mangels besonderer Umstände (etwa Unmöglichkeit der Errichtung der Häuser) oder anderer konkreter Vereinbarungen regelmäßig eine Zufahrtsstraße zu verstehen sein, die an das bestehende Niveau des Grundstückes anschließt. (T26) TE OGH 2007-10-22 9 ObA 151/07g Beis wie T15; Beisatz: Unter der Absicht im Sinne der „Vertrauenstheorie" ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T27) TE OGH 2007-12-05 16 Ok 5/07 Veröff: SZ 2007/191 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 204/07t Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Vertrag ist dann primär nach seinem Wortlaut auszulegen, wenn ein vom übrigen Verständnis einer Vertragsbestimmung abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird. (T28) TE OGH 2007-12-19 9 Ob 73/07m Auch; Beis wie T23 TE OGH 2008-04-08 17 Ob 5/08x Auch; nur T10; Beis wie T7; Beis wie T27; Beis wie T28 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 31/07h Vgl; Beis wie T15 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T29)Vgl; Beis wie T15 nur: Unter der gemäß Paragraph 914, ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T29) Beis wie T23 TE OGH 2008-08-20 9 Ob 45/07v Auch; Beis wie T20; Beis wie T23 TE OGH 2008-09-02 8 ObS 7/08z Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung. (T30) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 103/08f Vgl; Beis ähnlich wie T23 TE OGH, AUSL_EGMR 2009-01-22 2 Ob 212/08b Auch; nur T2; Beis wie T29 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T31)Auch; nur T2; Beis wie T29 nur: Unter der gemäß Paragraph 914, ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T31) TE OGH 2009-05-18 10 Bkd 3/08 Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T29 TE OGH 2009-10-29 9 Ob 45/09x Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Es ist auf die konkreten Umstände, wie den Geschäftszweck und die Interessenlage hierbei Bedacht zu nehmen sowie das Gesamtverhalten der Parteien zu berücksichtigen. (T32) TE OGH 2010-01-28 8 ObA 62/09i Auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen. (T33) TE OGH 2010-02-24 3 Ob 28/10d Auch; nur T23 TE OGH 2010-02-17 2 Ob 222/09z Vgl; nur T2; Beisatz: Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien. (T34)Vgl; nur T2; Beisatz: Maßgebliche Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien. (T34) Beis wie T31; Beisatz: Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann. (T35) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 79/10i nur T2; Beis wie T7; Beis wie T34 TE OGH 2010-05-27 2 Ob 199/09t Vgl; nur T1; Beis wie T35 TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34 Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 158/10g nur T8 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 142/10s nur T2 TE OGH 2011-02-22 8 Ob 4/11p nur T3; Veröff: SZ 2011/20 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 2/11i Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vertragsstrafe zur Verstärkung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und Vereinfachung des Schadenersatzes. (T36) TE OGH 2011-08-29 9 ObA 97/11x TE OGH 2011-10-24 8 Ob 93/11a Auch; Beis wie T20 TE OGH 2011-11-22 17 Ob 29/11f Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T18; Beis wie T27; Beis wie T29; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen. (T37) TE OGH 2012-11-14 3 Ob 192/12z Auch; Beis wie T23; Beis wie T27 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w Vgl auch; Beisatz: Soweit ein übereinstimmender Wille vorliegt, legt er den Inhalt des Vertrags fest und geht dem objektiven Erklärungswert vor. (T38) Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 7/13w Auch; Beis wie T15; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Begriff „Titelseite“. (T39) TE OGH 2013-05-28 10 Ob 14/13a Auch; nur T8 TE OGH 2013-11-26 9 Ob 49/13s Vgl auch; Beis wie T20 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 200/14h Auch; nur T2 TE OGH 2015-03-17 1 Ob 9/15b Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 77/15b Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Erklärung, den Vertragspartner nicht auf Zuhaltung des Vertrags zu klagen, als pactum de non petendo, womit nicht auf die Forderung selbst, aber auf die gerichtliche Geltendmachung, etwa zur Vermeidung eines Rechtsstreits, verzichtet wird. (T40) TE OGH 2015-05-20 7 Ob 49/15d nur T8 TE OGH 2015-07-30 10 Ob 70/14p Auch TE OGH 2015-06-10 7 Ob 218/14f Auch TE OGH 2015-05-20 7 Ob 76/15z Auch; Beis wie T27; Beis wie T29 TE OGH 2015-09-17 3 Ob 90/15d Auch; Beis wie T29 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a Auch; Beis wie T27; Beis wie T29 TE OGH 2016-06-24 9 ObA 28/16g TE OGH 2017-06-07 3 Ob 26/17w Auch; Beis wie T29 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 154/17s Auch; nur T2; Beis wie T35; Beisatz: Oberstes Ziel der Auslegung ist die Erforschung der Absicht der Parteien. (T41) TE OGH 2017-12-20 7 Ob 38/17i Auch TE OGH 2017-12-15 1 Ob 214/17b Auch; nur T8; Beisatz: Hat ein Vertragspartner Kenntnis über einen konkreten Regelungswunsch des anderen und stimmt der entsprechenden Formulierung zu, klärt aber nicht darüber auf, dass er diesem Wunsch bei der Vertragserfüllung unter Berufung auf eine andere Vertragsbestimmung nicht voll nachkommen will, kann ein redlicher Erklärungsempfänger dies als uneingeschränkte Zustimmung zur gewünschten Regelung verstehen. (T42) TE OGH 2018-05-24 7 Ob 68/18b Auch; Beis wie T27; Beis wie T29 TE OGH 2018-05-29 8 Ob 28/18b nur T2 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 103/18f nur T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beis wie T29; Beis wie T32 TE OGH 2018-10-30 2 Ob 114/18f nur T2; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T29 TE OGH 2019-05-29 7 Ob 50/19g Auch; Beis wie T23 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 30/19a nur T8 TE OGH 2020-04-22 4 Ob 52/20f Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Besserungsklausel in einem Liegenschaftskaufvertrag. (T43) TE OGH 2020-05-25 1 Ob 46/20a Vgl; Beis wie T29 nur: Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T44) TE OGH 2020-11-24 10 ObS 66/20h Beisatz: Hier: Wissenserklärung; ärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG. (T45)Beisatz: Hier: Wissenserklärung; ärztliches Zeugnis nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG. (T45) TE OGH 2020-10-21 9 ObA 89/20h Beisatz: Hier: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T46) TE OGH 2021-02-24 9 ObA 87/20i Beisatz: Hier: Auslegung eines Vergleichs über Abfertigungsansprüche „alt“. (T47) TE OGH 2021-06-22 1 Ob 96/21f Vgl; Beisatz: gegenteilig zu Beisatz T28. (T48) TE OGH 2021-05-03 8 ObA 5/21z Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31 TE OGH 2021-08-05 2 Ob 58/21z Beis wie T29; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen. (T49) TE OGH 2021-10-18 7 Ob 146/21b Vgl; Beis insb. wie T5; Beis wie T44 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 140/21w TE OGH 2022-04-28 7 Ob 24/22p Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob es sich bei der im Versicherungsantrag und Versicherungsschein genannten Summe um einen zugesicherten Mindestbetrag oder um einen prognostizierten Betrag handelt. (T50) TE OGH 2022-04-27 9 Ob 29/22p TE OGH 2022-05-24 10 Ob 13/22t Vgl; Beis wie T42 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 62/22i Vgl; Beis wie T20 TE OGH 2022-09-28 7 Ob 104/22b Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Vertragsklausel, wonach die Klägerin das Übergabsobjekt mit allen Rechten und Verpflichtungen übernehme, konnte sie nur dahin verstehen, dass nach der Parteienabsicht der vertragsschließenden Parteien die – ausdrücklich ausgeschlossene – Übernahme des Wohnrechts des Beklagten gerade nicht vereinbart wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hinsichtlich des ersten Vertragsentwurfs die Aufnahme eines Wohnrechts des Beklagten bemängelte und festhielt, ein solches nicht zu übernehmen und ihr von ihrem Vater, zugleich Vater des Beklagten, signalisiert worden war, dass der Beklagte eine andere Liegenschaft erhalten werde, sodass das beanstandete Wohnrecht des Beklagten in weiterer Folge aus dem Vertragsentwurf entfernt und von der Mutter der Streitteile ausdrücklich die lastenfreie Übergabe zugesichert wurde. (T51) TE OGH 2022-11-24 9 ObA 77/22x Vgl; Beisatz: Hier: Pkt 4.2 und 4.3 des Gast- Bühnenvertrags iZm der COVID-19-Pandemie, die zu dem über das Theater verhängten Betretungsverbot und zum Entfall der Vorstellungen geführt hat. (T52) TE OGH 2022-11-21 8 ObA 65/22z nur T2; Beisatz: Hier: „Sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T53)nur T2; Beisatz: Hier: „Sonstige Zulagen“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T53) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 136/22h Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44 TE OGH 2023-02-28 1 Ob 14/23z vgl; Beisatz wie T27; Beisatz wie T23; Beisatz wie T35 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 218/22k Beisatz: Hier: vor Gericht getroffene Kontaktrechtsvereinbarung. (T54) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 6/23z nur T2; nur T3; Beisatz wie T19 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 95/23h Beisatz: Die Verkehrssitte ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und kann daher nicht durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgelegt werden. (T55) TE OGH 2024-03-20 6 Ob 72/23s Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 1/24a Beisatz: hier: Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses (T56) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 103/24i Beisatz nur wie T32 TE OGH 2024-10-17 18 OCg 1/24g Beisatz wie T44 TE OGH 2025-03-19 9 ObA 92/24f Beisatz wie T28 TE OGH 2025-04-29 9 ObA 19/25x Beisatz wie T28 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 113/25f vgl; Beisatz nur wie T28 TE OGH 2025-09-11 4 Ob 108/25y Beisatz wie T15; Beisatz wie T27; Beisatz wie T29; Beisatz wie T31; Beisatz wie T28; Beisatz wie T35; Beisatz wie T38 TE OGH 2025-11-19 7 Ob 174/25a nur T1; Beisatz wie T29; Beisatz wie T32; Beisatz wie T37; Beisatz wie T44 TE OGH 2026-01-21 7 Ob 175/25y vgl; Beisatz wie T28; Beisatz wie T35 TE OGH 2026-01-13 10 Ob 57/25t vgl; Beisatz wie T37 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017915
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