OGH Rechtssatz RS0018158 (6Ob780/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018158 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl6Ob780/82; 10ObS96/24a NormABGB §916 A ABGB §916 Abs2 C AnfO §3 Z1 RechtssatzNach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des § 916 Abs 2 ABGB zulässig ist.Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach Paragraph 916, Absatz eins, Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB zulässig ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-09 6 Ob 780/82 Veröff: JBl 1984,318 = SZ 56/41 TE OGH 2025-02-11 10 ObS 96/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018158