RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057308 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl6Ob807/82; 6Ob609/82; 6Ob667/83; 6Ob590/84; 8Ob508/85; 1Ob709/85; 7Ob514/86; 1Ob538/87; 4Ob533/87; 6Ob710/87; 1Ob517/88; 6Ob551/88; 8Ob615/88; 1Ob516/90; 1Ob591/91; 6Ob94/04y; 6Ob31/07p; 7Ob105/09f; 8Ob61/10v; 1Ob126/12d; 8Ob125/13k; 1Ob8/14d; 1Ob9/14a; 1Ob234/14i; 1Ob187/14b; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob242/17w; 1Ob107/18v; 1Ob130/20d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob66/22w; 1Ob183/23b; 1Ob13/24d NormEheG §82 RechtssatzSelbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-09 6 Ob 807/82 Veröff: SZ 56/42 TE OGH 1983-06-30 6 Ob 609/82 TE OGH 1983-12-15 6 Ob 667/83 Auch; Veröff: SZ 56/193 TE OGH 1984-06-07 6 Ob 590/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertsteigerung bei einer übernommenen Kleinlandwirtschaft. (T1) TE OGH 1985-07-10 8 Ob 508/85 Auch; Veröff: JBl 1986,118 TE OGH 1986-01-28 1 Ob 709/85 Vgl TE OGH 1986-01-30 7 Ob 514/86 TE OGH 1987-05-13 1 Ob 538/87 TE OGH 1987-06-30 4 Ob 533/87 Auch TE OGH 1988-01-14 6 Ob 710/87 Vgl auch; Veröff: SZ 61/4 TE OGH 1988-02-24 1 Ob 517/88 TE OGH 1988-05-05 6 Ob 551/88 TE OGH 1989-03-16 8 Ob 615/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-04-04 1 Ob 516/90 Veröff: RZ 1991/3 S 19 TE OGH 1992-01-29 1 Ob 591/91 Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die in die Ehe eingebrachte Liegenschaft noch vor Heimtrennung verkauft wird. Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaften anzusehen. (T2) TE OGH 2004-06-24 6 Ob 94/04y Vgl; Beisatz: Hier: Einbeziehung der durch die Arbeitsleistung beider früheren Ehepartner bewirkte Wertsteigerung der gesamten, dem Antragsteller verbleibenden Liegenschaft und nicht bloß der dort befindlichen Ehewohnung in das aufzuteilende Vermögen. (T3) TE OGH 2008-02-21 6 Ob 31/07p TE OGH 2010-01-27 7 Ob 105/09f Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T4) TE OGH 2010-09-22 8 Ob 61/10v Auch; Beisatz: Dabei ist aber auch zu beachten, dass Investitionen durch Abnutzung in der Regel mit der Zeit wieder an Wert verlieren. (T5) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 126/12d Auch TE OGH 2013-12-17 8 Ob 125/13k Auch TE OGH 2014-02-27 1 Ob 8/14d Auch TE OGH 2014-03-27 1 Ob 9/14a Auch TE OGH 2014-12-23 1 Ob 234/14i Auch TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b Beisatz: Für den Fall, dass die Liegenschaft auch unternehmerisch genutzt wird und dieser Teil klar abgrenzbar ist, ergibt sich daraus, dass nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Wertzuwachs zu berücksichtigen ist. (T6) TE OGH 2016-02-25 1 Ob 245/15h Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T7) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2016-05-24 1 Ob 83/16m TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b Beis wie T2 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m TE OGH 2018-04-30 1 Ob 242/17w Auch TE OGH 2018-09-26 1 Ob 107/18v TE OGH 2020-07-22 1 Ob 130/20d Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 238/21p Beisatz: Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T8) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 85/22i TE OGH 2022-06-22 1 Ob 66/22w TE OGH 2024-01-23 1 Ob 183/23b Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T9) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 13/24d Beisatz: Hier: In Anbetracht der Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft und des aushaftenden Kreditsaldos keine wesentliche Wertschöpfung während aufrechter Ehe. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057308
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