RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040200 Entscheidungsdatum22.03.1983 Geschäftszahl5Ob555/83; 6Ob506/88; 2Ob129/89; 5Ob1580/94; 10Ob2433/96h; 9ObA361/97x; 1Ob16/01m; 4Ob67/03m; 5Ob111/04s; 4Ob122/06d; 2Ob169/07b; 7Ob59/11v; 4Ob225/12k; 7Ob53/15t; 2Ob179/15k; 3Ob104/17s NormIPRG §4 Abs2; ZPO §271 RechtssatzDie amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängt.Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des Paragraph 4, Absatz 2, IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängt. EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-22 5 Ob 555/83 TE OGH 1988-02-11 6 Ob 506/88 Auch; Beisatz: Anwendung des österreichischen Rechtes, weil die Entscheidung im konkreten Fall nicht den geringsten Aufschub verträgt. (T1) Veröff: SZ 61/39 = ÖBA 1988,609 (P Doralt) = RdW 1988,320 TE OGH 1990-03-14 2 Ob 129/89 Beis wie T1; Veröff: ZVR 1991/42 S 120 TE OGH 1995-03-14 5 Ob 1580/94 Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung auf österreichisches Recht, weil die Ermittlung des fremden Rechts (hier: bosnisches) innerhalb angemessener Frist nicht möglich ist (§ 4 Abs 2 IPRG), gilt jedoch nur dann, wenn das berufene fremde Sachrecht nicht festgestellt werden kann. Bei Nichtfeststellbarkeit des berufenen fremden IPR - wie gegenständlichen Fall - ist eine Rückverweisung oder Weiterverweisung zu verneinen. Es bleibt daher hier bei der Anwendung des bosnischen Familiengesetzes vom 29.05.
- (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung auf österreichisches Recht, weil die Ermittlung des fremden Rechts (hier: bosnisches) innerhalb angemessener Frist nicht möglich ist (Paragraph 4, Absatz 2, IPRG), gilt jedoch nur dann, wenn das berufene fremde Sachrecht nicht festgestellt werden kann. Bei Nichtfeststellbarkeit des berufenen fremden IPR - wie gegenständlichen Fall - ist eine Rückverweisung oder Weiterverweisung zu verneinen. Es bleibt daher hier bei der Anwendung des bosnischen Familiengesetzes vom 29.05.
- (T2) TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2433/96h Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Serbisches Gesetz über die Ehebeziehungen und Familienbeziehungen. (T3) TE OGH 1998-03-11 9 ObA 361/97x Vgl auch; Beisatz: Hier: Belgisches Arbeitsrecht. (T4) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 16/01m Auch; Beisatz: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. Muss subsidiär schließlich doch österreichisches Sachrecht herangezogen werden, so ist der Vollzug einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder "Richtigkeitsgewähr" nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. (T5) Beisatz: Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so ist der Sicherungsantrag nicht abzuweisen, sondern das Gericht hat das fremde Recht von Amts gemäß § 4 Abs 1 IPRG wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. (T6)Beisatz: Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so ist der Sicherungsantrag nicht abzuweisen, sondern das Gericht hat das fremde Recht von Amts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. (T6) TE OGH 2003-06-24 4 Ob 67/03m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2004-05-25 5 Ob 111/04s Beisatz: Hier: Die Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist besonders dringlich. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO in voller Höhe gesichert ist. Um das anzuwendende Recht und demnach die richtige Entscheidung zu finden, können daher ohne Weiteres mehrmonatige Ermittlungen in Kauf genommen werden. (T7)Beisatz: Hier: Die Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist besonders dringlich. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO in voller Höhe gesichert ist. Um das anzuwendende Recht und demnach die richtige Entscheidung zu finden, können daher ohne Weiteres mehrmonatige Ermittlungen in Kauf genommen werden. (T7) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 122/06d Auch; Beisatz: Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von § 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen. (T8)Auch; Beisatz: Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von Paragraph 4, Absatz 2, IPRG Rechnung zu tragen. (T8) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 169/07b Auch TE OGH 2011-07-06 7 Ob 59/11v Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 225/12k Beis wie T5 nur: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. (T9) TE OGH 2015-03-23 7 Ob 53/15t Vgl; Beisatz: Die gefährdete Partei hat nicht dargelegt, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts für sie ein günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre. Eine amtswegige Wahrnehmung hat daher in Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache zu unterbleiben. (T10) TE OGH 2016-10-27 2 Ob 179/15k TE OGH 2017-09-20 3 Ob 104/17s Beisatz: Die Frage nach der gebotenen Intensität und der angemessenen Dauer der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung erforderlichen Bemühungen zur Ermittlung des fremden Rechts lässt sich typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten und wirft deshalb, von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T11)Beisatz: Die Frage nach der gebotenen Intensität und der angemessenen Dauer der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung erforderlichen Bemühungen zur Ermittlung des fremden Rechts lässt sich typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten und wirft deshalb, von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T11) Veröff: SZ 2017/95 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040200