OGH Rechtssatz RS0004404 (3Ob47/83 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004404 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl3Ob47/83; 1Ob93/23t NormEO §349 A RechtssatzWurde iSd § 572 ZPO dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache geräumt zu übergeben, ist dieser Anspruch ausschließlich nach § 349 Abs 1 EO dardurch zu vollstrecken, daß das Vollstreckungsorgan zum Zwecke der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, daß die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht.Wurde iSd Paragraph 572, ZPO dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache geräumt zu übergeben, ist dieser Anspruch ausschließlich nach Paragraph 349, Absatz eins, EO dardurch zu vollstrecken, daß das Vollstreckungsorgan zum Zwecke der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, daß die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht.
EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-23 3 Ob 47/83 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 93/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004404