← Österreich

{'item': '8Ob182/82; 8Ob31/85; 2Ob5/87; 2Ob60/92; 2Ob71/93; 2Ob86/95; 2Ob2220/96a; 2Ob2404/96k; 1Ob2201/96z; 2Ob49/98i; 6Ob143/98t; 5Ob50/99k; 2Ob338/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022789 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl8Ob182/82; 8Ob31/85; 2Ob5/87; 2Ob60/92; 2Ob71/93; 2Ob86/95; 2Ob2220/96a; 2Ob2404/96k; 1Ob2201/96z; 2Ob49/98i; 6Ob143/98t; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 2Ob82/00y; 2Ob296/00v; 2Ob99/02a; 5Ob38/04f; 4Ob15/05t; 2Ob24/04z; 2Ob176/05d; 6Ob186/06f; 2Ob238/07z; 2Ob226/07k; 2Ob137/09z; 8Ob27/09t; 2Ob83/09h; 7Ob63/10f; 2Ob149/09i; 2Ob40/10m; 8Ob15/11f; 2Ob63/11w; 2Ob31/12s; 6Ob149/14a; 2Ob164/15d; 2Ob110/16i; 2Ob142/17x; 8Ob72/18y; 2Ob148/19g; 2Ob219/19y; 2Ob31/21d; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t; 1Ob7/25y; 2Ob88/25t; 7Ob116/25x NormABGB §1042 ABGB §1295 Ia2 ABGB §1295 Ia5 ABGB §1325 A ABGB §1358 RechtssatzErbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden nicht auf den Schaden angerechnet. Es handelt sich hier um einen Fall der Schadensverlagerung, nicht aber um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. An der Anspruchsberechtigung des Verletzten besteht insoweit kein Zweifel. EntscheidungstexteTE OGH 1983-03-24 8 Ob 182/82 Veröff: RZ 1984/12 S 42 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 31/85 TE OGH 1987-01-27 2 Ob 5/87 Auch TE OGH 1992-11-25 2 Ob 60/92 TE OGH 1993-11-25 2 Ob 71/93 TE OGH 1995-12-07 2 Ob 86/95 Auch; Beisatz: Hier: Pflegekosten. (T1) TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2220/96a Auch TE OGH 1996-11-28 2 Ob 2404/96k nur: Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. (T2) TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2201/96z Vgl; Veröff: SZ 70/84 TE OGH 1998-02-26 2 Ob 49/98i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt. Den Beweis dafür, welche Zeit die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, wird die klagende Partei zu erbringen haben, wobei auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommt. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt. Den Beweis dafür, welche Zeit die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, wird die klagende Partei zu erbringen haben, wobei auch die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht kommt. (T3) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 143/98t Beis wie T1; Beisatz: Die abstrakte Berechnung scheidet aus den angeführten Gründen der mangelnden Gleichwertigkeit der Pflegetätigkeit mit jener einer medizinisch-technischen Vollleistung und der mangelnden Ersatzfähigkeit fiktiver Betreuungsleistungen aus. (T4) Veröff: SZ 71/146 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 50/99k Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. (T5) TE OGH 1999-12-10 2 Ob 338/99s Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sachleistung oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen. (T6); Beisatz: Bei der Bemessung der Höhe des Ersatzanspruches für entgangene Beistandsleistungen kommt es nicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse an, sondern ist lediglich das Pflegegeld, welches der Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwandes dient, abzuziehen. (T7) TE OGH 2000-03-16 2 Ob 38/00b Vgl auch; nur T5 TE OGH 2000-04-28 2 Ob 82/00y Vgl aber; nur T2; Beisatz: Dieser Gedanke kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige kein Dritter sondern der Schädiger selbst ist. Soweit dieser unfallsbedingt (mehr) Unterhalt geleistet hat, ist eine Anrechnung auf den Verdienstentganganspruch möglich, weil grundsätzlich nur der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll. (T8) TE OGH 2000-11-23 2 Ob 296/00v Auch; Beisatz: So wie ein Schädiger auch sonst nicht mit Erfolg Leistungsfreiheit einwenden kann, wenn dem Geschädigten etwa freiwillige Zuwendungen von dritter Seite (etwa aus dem Angehörigenkreis) zustatten kommen, ändert es an seiner Ersatzpflicht nichts, wenn der Gläubiger der Mietwagenforderung dem Geschädigten (= Schuldner der Mietwagenforderung) gegenüber erklärte, mit der auf eine frühzeitige(re) Geltendmachung seiner Forderung, bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen den Schädiger zuwarten zu wollen, und der Geschädigte dafür einen wirksamen Verjährungsverzicht erklärt. (T9) TE OGH 2002-06-20 2 Ob 99/02a Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2004-03-29 5 Ob 38/04f Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz abweichend zu T4: Die Pflegeleistungen sind daher nicht als fiktiver Schaden beziehungsweise als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht werden. (T10); Beisatz: Es ist nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T11); Beisatz: Auch wenn als Kläger die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern auftreten, umfasst der Ersatzanspruch die Bruttolohnkosten. Es kommt nämlich auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an, den der Schädiger zu ersetzen hat. Dieser Aufwand ist fiktiv der Bruttobetrag. (T12) TE OGH 2005-04-05 4 Ob 15/05t Auch; Beisatz: Der Klägerin, die auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die ihrer Tochter zugefügten Schäden aufkommt, steht nach den Grundsätzen der Schadensverlagerung auch ein eigener Ersatzanspruch analog § 1358 ABGB gegen die beklagte Schädigerin zu. Ein solcher Schadenersatzanspruch schließt den geltend gemachten (konkurrierenden) Anspruch nach § 1042 ABGB grundsätzlich nicht aus. (T13); Veröff: SZ 2005/50Auch; Beisatz: Der Klägerin, die auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die ihrer Tochter zugefügten Schäden aufkommt, steht nach den Grundsätzen der Schadensverlagerung auch ein eigener Ersatzanspruch analog Paragraph 1358, ABGB gegen die beklagte Schädigerin zu. Ein solcher Schadenersatzanspruch schließt den geltend gemachten (konkurrierenden) Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB grundsätzlich nicht aus. (T13); Veröff: SZ 2005/50 TE OGH 2005-06-14 2 Ob 24/04z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-04-27 2 Ob 176/05d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Beweis dafür, welche Zeit die nicht professionelle Pflegeperson aus der Familie sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, ist vom Kläger zu erbringen, wobei auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommt. (T14); Beisatz: Kosten tatsächlicher professioneller Hilfe (hier durch diplomierte Krankenpflegepersonen eines Krankenpflegevereins), sind zusätzlich zu ersetzen. (T15)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Beweis dafür, welche Zeit die nicht professionelle Pflegeperson aus der Familie sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, ist vom Kläger zu erbringen, wobei auch die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht kommt. (T14); Beisatz: Kosten tatsächlicher professioneller Hilfe (hier durch diplomierte Krankenpflegepersonen eines Krankenpflegevereins), sind zusätzlich zu ersetzen. (T15) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 186/06f Auch; nur T2 TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z Vgl TE OGH 2008-08-14 2 Ob 226/07k Vgl auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Bei dem im Beisatz T3 angesprochenen Freizeitverlust der Pflegeperson geht es nicht um einen darin gelegenen Schaden der Pflegeperson; diese Frage ist in Fällen der Angehörigenpflege vielmehr deshalb von Bedeutung, weil dem Geschädigten auch für diese Zeit der Ersatz der Kosten einer professionellen Pflegekraft gebührt. (T16); Veröff: SZ 2008/107 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 137/09z Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Mit der Wendung „Zeiten, die die Pflegeperson jedenfalls beim Verletzten anwesend ist und die daher nicht zu ersetzen sind, weil sie keinen konkreten Schaden darstellen," sind jene Zeiträume gemeint, in denen sich die Pflegeperson in denselben Räumlichkeiten, also beim Verletzten, befindet, aber nicht wegen des Verletzten, sondern aus anderen Gründen wie Hausarbeit oder Nachtruhe, wie jeder andere Benutzer einer Wohnung auch. (T17); Beisatz: Hier: Unter Anwendung des § 273 ZPO 10%iger Zuschlag für die Zeit, welche die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte. (T18); Bem: Zweiter Rechtsgang nach 2 Ob 24/04s. (T19)Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Mit der Wendung „Zeiten, die die Pflegeperson jedenfalls beim Verletzten anwesend ist und die daher nicht zu ersetzen sind, weil sie keinen konkreten Schaden darstellen," sind jene Zeiträume gemeint, in denen sich die Pflegeperson in denselben Räumlichkeiten, also beim Verletzten, befindet, aber nicht wegen des Verletzten, sondern aus anderen Gründen wie Hausarbeit oder Nachtruhe, wie jeder andere Benutzer einer Wohnung auch. (T17); Beisatz: Hier: Unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO 10%iger Zuschlag für die Zeit, welche die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte. (T18); Bem: Zweiter Rechtsgang nach 2 Ob 24/04s. (T19) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 27/09t Vgl auch; Beisatz: Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen, wobei dieser Aufwand fiktiv der Bruttobetrag ist. Dabei spielt keine Rolle, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. (T20) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 83/09h nur T2; Veröff: SZ 2009/170 TE OGH 2010-04-21 7 Ob 63/10f Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i Vgl; Beisatz: Hier: Keine Entlastung des Schädigers, wenn die Kindesmutter im Wege des Erbschaftskaufs die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen im eigenen Namen von den Kindern rechtsgeschäftlich übernahm. (T21); Veröff: SZ 2010/68 TE OGH 2010-10-07 2 Ob 40/10m nur T2; Beis wie T3 nur: Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt. (T22); Vgl Beis wie T17 TE OGH 2011-02-22 8 Ob 15/11f nur T2; Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2011-07-14 2 Ob 63/11w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 31/12s Vgl auch; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Hinsichtlich der Arbeiten, die die Lebensgefährtin bzw Ehefrau des Geschädigten sowohl vor als auch nach dem Unfall verrichtete (Beschaffung von Nahrungsmitteln, Zubereiten von Mahlzeiten, Pflege der Wäsche, Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände), mangelt es an einem vom Schädiger verursachten Schaden. (T23) TE OGH 2015-01-29 6 Ob 149/14a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Berufungsgericht im Rahmen des § 273 ZPO zustehenden Beurteilungsspielraums. (T24)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Berufungsgericht im Rahmen des Paragraph 273, ZPO zustehenden Beurteilungsspielraums. (T24) TE OGH 2015-10-21 2 Ob 164/15d Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: konkret erforderliche (fiktive) Teilzeitbeschäftigung; der Zuspruch von darüber hinausgehenden Kosten einer Vollzeitkraft führte zu einer vom Zweck des Schadenersatzrechts nicht gedeckten Bereicherung des Klägers. (T25) TE OGH 2017-05-16 2 Ob 110/16i nur: Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden nicht auf den Schaden angerechnet. Es handelt sich hier um einen Fall der Schadensverlagerung, nicht aber um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. (T26) Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T10; Beis wie T17 Beisatz: Zeiten, in denen – zB wegen Krankenhausaufenthalten des Geschädigten – Betreuungsleistungen nicht erbracht werden, aus der Berechnung auszuklammern. (T27) Anm: So schon 2 Ob 176/05d. (T28)Anmerkung, So schon 2 Ob 176/05d. (T28) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 142/17x Vgl auch; Beisatz: Hier: Angehörigenpflege zusätzlich zur Pflege durch professionelle Kräfte. (T29) TE OGH 2018-11-26 8 Ob 72/18y Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T12 TE OGH 2019-10-22 2 Ob 148/19g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Keine fiktive Annahme einer 24-Stunden Pflege, wenn die Eltern die Pflege selbst übernehmen. Entscheidend ist nur der objektive Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen. Keine Berücksichtigung Überwachungszeiten (ohne Pflegeleistungen). (T30) TE OGH 2020-11-27 2 Ob 219/19y Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Pflegeleistung der Eltern. (T31) TE OGH 2021-10-21 2 Ob 31/21d Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“. (T32) TE OGH 2022-02-10 5 Ob 241/21h Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2023-12-19 4 Ob 211/23t vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-02-25 1 Ob 7/25y nur T2 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 88/25t Beisatz wie T3; Beisatz wie T30 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 116/25x Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022789

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.