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8Ob527/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.03.1983 Geschäftszahl8Ob527/82; 1Ob100/02s NormABGB §1502;

HGB §414 Abs1;

RechtssatzWo das Gesetz (§ 1502 ABGB) eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbietet, können auch andere als die im Gesetz genannten Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe durch Parteienvereinbarung nicht wirksam festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 414 Abs 1 HGB jedoch, der anordnet, daß die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert werden kann, besteht daher auch gegen die Gültigkeit einer vertraglichen Regelung, mit der ein im Gesetz nicht genannter Hemmungsgrund vereinbart wurde, kein Bedenken.Wo das Gesetz (Paragraph 1502, ABGB) eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbietet, können auch andere als die im Gesetz genannten Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe durch Parteienvereinbarung nicht wirksam festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des Paragraph 414, Absatz eins, HGB jedoch, der anordnet, daß die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert werden kann, besteht daher auch gegen die Gültigkeit einer vertraglichen Regelung, mit der ein im Gesetz nicht genannter Hemmungsgrund vereinbart wurde, kein Bedenken.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/03/24 8 Ob 527/82 Veröff: SZ 56/53 = EvBl 1983/159 S 601 TE OGH 2003/03/25 1 Ob 100/02s Vgl; Beisatz: Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechungswirkung ist nicht nur die (erfolgreiche) Rechtsverfolgung, sondern auch, dass die Klage zulässiger Weise eingebracht wurde, hätten es die Parteien doch sonst in der Hand, entgegen der ausdrücklichen Anordnung in §1502 ABGB eine längere als die gesetzliche Verjährungsfrist im Wege eines paktierten Versäumungsurteils zu vereinbaren. (T1) RechtssatznummerRS0034792

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.