← Österreich

2Ob56/83; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 6Ob592/95; 2Ob159/98s; 4Ob98/01t; 3Ob165/04t; 5Ob292/05k; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 4Ob86/08p; 4Ob79/08h; 1Ob37/12s; 8Ob67

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030246 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl2Ob56/83; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 6Ob592/95; 2Ob159/98s; 4Ob98/01t; 3Ob165/04t; 5Ob292/05k; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 4Ob86/08p; 4Ob79/08h; 1Ob37/12s; 8Ob67/20s; 7Ob116/21s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x; 4Ob115/24a; 3Ob158/25v; 8Ob117/25a NormABGB §1323 A ABGB §1323 C1 ABGB §1332 RechtssatzBei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert zwar grundsätzlich nach den Herstellungskosten, in der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (hier: Zahnbrücke). EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-12 2 Ob 56/83 Veröff: SZ 56/54 = JBl 1984,491 = ZVR 1984/175 S 183 TE OGH 1986-11-19 8 Ob 40/86 nur: Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert nach den Herstellungskosten. (T1) Veröff: JBl 1987,325 TE OGH 1987-11-19 8 Ob 35/87 nur T1; Beisatz: Hier: Ersatz für einen teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T2) Veröff: ZVR 1988/104 S 226 TE OGH 1995-10-13 6 Ob 592/95 nur T1 TE OGH 1998-06-25 2 Ob 159/98s Vgl; Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus und ist nicht schon immer dann vorzunehmen, wenn nach Zerstörung einer alten Sache eine neue hergestellt werden muss. (T3) Beisatz: Hier: Neuverlegung eines Kanals. (T4) TE OGH 2001-11-13 4 Ob 98/01t Vgl auch; Veröff: SZ 74/184 TE OGH 2004-08-26 3 Ob 165/04t nur: In der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung. (T5) Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-04-20 5 Ob 292/05k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verlängerung der Lebensdauer des sanierten Flachdaches um Jahre. (T6) TE OGH 2007-02-07 2 Ob 234/05h Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache. (T7) Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T8) Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt" entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. (T9) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 176/07g Auch; Veröff: SZ 2008/73 TE OGH 2008-07-08 4 Ob 86/08p Auch; Beis wie T9 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 79/08h Vgl; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2008/179 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 37/12s Vgl auch; Beisatz: Dem Geschädigten steht es frei, sich zur Schadensbehebung geeigneter Fachleute zu bedienen, womit ein rechnerischer Schaden in der Höhe eintritt, die dem angemessenen Honorar des betreffenden Dritten entspricht. (T10) TE OGH 2020-09-28 8 Ob 67/20s Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T11) TE OGH 2021-09-29 7 Ob 116/21s Beis nur wie T9 TE OGH 2023-01-31 4 Ob 185/22t Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ersatzvornahme von Fenster-Türen-Elementen durch Dritte. Durch die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden wurde von der beklagten Herstellerin kein (bezifferbarer) Vorteil behauptet und bewiesen. (T12) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 115/23d vgl; Beisatz wie T3: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T13) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 69/24x vgl; nur: Bei Sachen, die ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeignet sind und deshalb keinen Verkehrswert haben, ist statt auf den Verkehrswert auf die Herstellungskosten abzustellen. (T14) Beisatz: Der Beschädigte soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen. (T15) TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v vgl TE OGH 2026-01-28 8 Ob 117/25a Beisatz wie T3; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030246

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.