RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062815 Entscheidungsdatum12.04.1983 Geschäftszahl4Ob20/82 (4Ob21/82); 14Ob156/86; 9ObA151/87; 9ObA35/93; 9ObA2228/96d; 8ObA343/98v; 9ObA141/02d; 9ObA102/04x; 9ObA43/05x; 5Ob221/17m NormHbG §1 Abs2; HbG §2 Z1 RechtssatzWer die in § 2 Z 1 HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit § 1 Abs 2 HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen sind.Wer die in Paragraph 2, Ziffer eins, HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit Paragraph eins, Absatz 2, HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-12 4 Ob 20/82 Veröff: RdW 1983,85 = Arb 10242 = MietSlg 35702
(11)TE OGH 1986-11-04 14 Ob 156/86 Vgl auch; Veröff: MietSlg XXXVIII/47 = Arb 10565 TE OGH 1988-02-10 9 ObA 151/87 Vgl auch TE OGH 1994-03-16 9 ObA 35/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Weder eine Vermietungstätigkeit noch ein "Herrichten" von Wohnungen sind den Begriffen der Wartung und Beaufsichtigung des Hauses zu unterstellen, daher im gegenständlichen Fall kein Hausbesorgerdienstvertrag. (§ 48 ASGG) (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Weder eine Vermietungstätigkeit noch ein "Herrichten" von Wohnungen sind den Begriffen der Wartung und Beaufsichtigung des Hauses zu unterstellen, daher im gegenständlichen Fall kein Hausbesorgerdienstvertrag. (Paragraph 48, ASGG) (T1) TE OGH 1996-11-13 9 ObA 2228/96d Auch; Veröff: SZ 69/253 TE OGH 1999-05-27 8 ObA 343/98v Auch; Beisatz: Die Herausnahme einzelner Aufgabenbereiche steht der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis solange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sind. (T2) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 141/02d Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles. (T3) TE OGH 2004-12-01 9 ObA 102/04x Beisatz: Umgekehrt schließt aber auch der Umstand, dass über die gewöhnlichen Reinigungs-, Wartungs- und Beaufsichtigungspflichten hinaus noch weitere Betreuungs- und Beaufsichtigungsarbeiten auszuführen sind, die Qualifikation als Hausbesorger nicht aus. (T4) TE OGH 2005-12-16 9 ObA 43/05x Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter diesen drei Bereichen angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein. (T5) TE OGH 2018-04-10 5 Ob 221/17m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062815