RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.04.1983 Geschäftszahl4Ob32/83; 4Ob112/83; 4Ob63/85; 14Ob10/86; 9ObA35/87; 9ObA55/89; 9ObA85/89; 9ObA228/89; 9ObA263/89; 9ObA129/91; 9ObA295/93; 9ObA32/01y (9ObA33/01w); 8ObA57/04x NormAngG §20 I3b; RechtssatzDie einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. Bei der Kündigung wird eine Äußerung des Erklärungsempfängers - in Bezug auf die Vertragsauflösung - weder erwartet noch ist sie erforderlich. In der Kündigungserklärung muß zum Ausdruck kommen, daß der Erklärende das Rechtsverhältnis unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers beenden will. EntscheidungstexteTE OGH 1983/04/12 4 Ob 32/83 Veröff: Arb 10243 TE OGH 1984/10/09 4 Ob 112/83 Veröff: RdW 1984,379 TE OGH 1985/06/04 4 Ob 63/85 nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). (T1) Beisatz: Die Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses schließt dessen einvernehmliche Auflösung noch während der Kündigungsfrist nicht aus. (T2) Veröff: RdW 1985,348 TE OGH 1986/05/27 14 Ob 10/86 nur T1; Beisatz: Weder die einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses noch die Kündigung desselben sind in der Regel an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Sie können daher schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. (T3) Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10536 = ZAS 1987,88 (Tomandl) TE OGH 1987/07/15 9 ObA 35/87 Auch; nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. (T4) Beisatz: § 48 ASGG. (T5) Auch; nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. (T4) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1989/03/15 9 ObA 55/89 Vgl auch; nur T4; Veröff: RZ 1989/79 S 218 TE OGH 1989/05/24 9 ObA 85/89 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1989/09/13 9 ObA 228/89 nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. (T6) Beis wie T5 TE OGH 1989/11/08 9 ObA 263/89 Beis wie T5 TE OGH 1991/08/28 9 ObA 129/91 Auch; nur T6; Beis wie T5; Beisatz: Der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung zum Unterschied von der Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum). (T7) TE OGH 1993/11/10 9 ObA 295/93 nur T6; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1994,412 (Riedler) WBl 1994,310 TE OGH 2001/09/05 9 ObA 32/01y nur T4 TE OGH 2004/07/16 8 ObA 57/04x nur: Die Kündigung ist ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. In der Kündigungserklärung muß zum Ausdruck kommen, daß der Erklärende das Rechtsverhältnis unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers beenden will. (T8) RechtssatznummerRS0028521
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.