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{'item': ['4Ob535/83', '2Ob202/99s', '8Ob207/02b', '6Ob9/02w', '1Ob293/03z', '6Ob135/04b', '5Ob4/08m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.04.1983 Geschäftszahl4Ob535/83; 2Ob202/99s; 8Ob207/02b; 6Ob9/02w; 1Ob293/03z; 6Ob135/04b; 5Ob4/08m NormMRG §30 Abs3 Satz2; RechtssatzDie zehnjährige Sperrf

Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" im Paragraph 30, Absatz 3, MRG anstelle des im Paragraph 19, Absatz 3, MG verwendeten Wortes "Haus" bedeutet jedenfalls in bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden vergleiche SZ 51/151). EntscheidungstexteTE OGH 1983/04/12 4 Ob 535/83 Veröff: EvBl 1983/103 S 397 TE OGH 1999/08/26 2 Ob 202/99s nur:

§ 30Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden.

Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151). (T1) nur:

Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden vergleiche SZ 51/151). (T1) TE OGH 2002/10/17 8 Ob 207/02b nur T1 TE OGH 2002/09/12 6 Ob 9/02w Auch; Beisatz:

§30Abs 3 Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw.

Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden. (T2) Auch; Beisatz:

§30Absatz 3, Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw.

Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden. (T2) TE OGH 2004/02/10 1 Ob 293/03z Vgl auch; Beisatz: Diese Kündigungsbeschränkung ist auf Eigentumswohnungen und auch auf Stockwerkseigentum an Wohnungen anzuwenden; die nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG grundsätzlich erforderliche Interessenabwägung entfällt. (T3); Veröff: SZ 2004/21 Vgl auch; Beisatz: Diese Kündigungsbeschränkung ist auf Eigentumswohnungen und auch auf Stockwerkseigentum an Wohnungen anzuwenden; die nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG grundsätzlich erforderliche Interessenabwägung entfällt. (T3); Veröff: SZ 2004/21 TE OGH 2004/09/23 6 Ob 135/04b Auch TE OGH 2008/01/22 5 Ob 4/08m Vgl auch; nur:

§ 30Abs 3 zweiter Satz MRG gilt auch für Eigentumswohnungen.

(T4) Vgl auch; nur:

Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz MRG gilt auch für Eigentumswohnungen. (T4) RechtssatznummerRS0070796

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.