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{'item': '4Ob536/83; 1Ob2342/96k; 10Ob264/99t; 3Ob324/04z; 2Ob176/07g; 4Ob44/11s; 7Ob59/14y; 10Ob27/16t; 4ob215/23f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010074 Entscheidungsdatum04.04.2024 Geschäftszahl4Ob536/83; 1Ob2342/96k; 10Ob264/99t; 3Ob324/04z; 2Ob176/07g; 4Ob44/11s; 7Ob59/14y; 10Ob27/16t; 4ob215/23f No

Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne

§ 934

ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis"

§ 305ABGB.

Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.Der für die Beurteilung

Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne

Paragraph 934, ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis"

Paragraph 305, ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-12 4 Ob 536/83 Veröff: RZ 1984/29 S 95 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k TE OGH 2000-03-21 10 Ob 264/99t nur: Der für die Beurteilung

Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne

§ 934

ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis"

§ 305ABGB.

(T1)nur: Der für die Beurteilung

Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne

Paragraph 934, ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis"

Paragraph 305, ABGB. (T1) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 324/04z Vgl auch; Beisatz: Auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach § 934 ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags. Für den „gemeinen Wert"

Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach Paragraph 934, ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags. Für den „gemeinen Wert"

Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht. (T2) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 176/07g Auch; nur: Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2008/73 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 44/11s Auch; nur T1; Beisatz: Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert. (T4); Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T5); Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T6); Veröff: SZ 2011/83 TE OGH 2014-05-07 7 Ob 59/14y Auch; Beisatz: Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“

§ 305ABGB. (T7)

Auch; Beisatz: Der nach Paragraph 934, ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“

Paragraph 305, ABGB. (T7) Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8) Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9) Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10)Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach Paragraph 934, ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10) TE OGH 2016-10-11 10 Ob 27/16t Vgl TE OGH 2024-04-04 4 ob 215/23f Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010074

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.