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{'item': ['1Ob581/83', '6Ob561/84', '8Ob25/88', '9ObA179/89', '4Ob519/91', '8Ob591/90', '6Ob241/07w', '5Ob286/08g', '6Ob57/08p', '2Ob29/16b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014642 Entscheidungsdatum13.04.1983 Geschäftszahl1Ob581/83; 6Ob561/84; 8Ob25/88; 9ObA179/89; 4Ob519/91; 8Ob591/90; 6Ob241/07w; 5Ob286/08g; 6Ob57/08p; 2Ob29/1

§879

Abs3 E;

§1336

C;

§1336D Rechtssatz

Wird sowohl behauptet, dass eine in einem Vertragsformblatt enthaltene Vereinbarung eine Konventionalstrafe für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses gemäß § 864a

nicht gilt, als auch, dass sie gem. § 879 Abs 3

nichtig ist, hat in erster Linie die Geltungskontrolle nach § 864a

, in zweiter die Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3

zu erfolgen.Wird sowohl behauptet, dass eine in einem Vertragsformblatt enthaltene Vereinbarung eine Konventionalstrafe für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses gemäß Paragraph 864 a,

nicht gilt, als auch, dass sie gem. Paragraph 879, Absatz 3,

nichtig ist, hat in erster Linie die Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a,

, in zweiter die Angemessenheitskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3,

zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-13 1 Ob 581/83 Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 ( zust F. Bydlinski ) = MietSlg 35.93 = MietSlg 35261

(12)TE OGH 1984-05-24 6 Ob 561/84 Auch TE OGH 1988-06-30 8 Ob 25/88 Auch; Veröff: SZ 61/166 = RdW 1988,418 = JBl 1988,786 = ÖBA 1989,320 TE OGH 1989-07-12 9 ObA 179/89 Auch TE OGH 1991-05-28 4 Ob 519/91 nur: hat in erster Linie die Geltungskontrolle nach § 864a

, innur: hat in erster Linie die Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a,

, in zweiter die Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3

zuzweiter die Angemessenheitskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3,

zu erfolgen. (T1) TE OGH 1991-12-19 8 Ob 591/90 Vgl auch TE OGH 2008-12-17 6 Ob 241/07w Vgl; Beisatz: Die Geltungskontrolle einzelner ungewöhnlicher und nachteiliger AGB-Klauseln nach dieser Vorschrift geht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3

vor. (T2)Vgl; Beisatz: Die Geltungskontrolle einzelner ungewöhnlicher und nachteiliger AGB-Klauseln nach dieser Vorschrift geht der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3,

vor. (T2) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 286/08g Vgl; Beisatz: Die Inhaltskontrolle gemäß § 879

geht der Geltungskontrolle nach § 864a

nach. (T3)Vgl; Beisatz: Die Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879,

geht der Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a,

nach. (T3) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 57/08p Vgl; Beisatz: Da nach ständiger Rechtsprechung die Inhaltskontrolle nach § 879

der Geltungskontrolle nach § 864a

nachgeht, ist eine Sittenwidrigkeit der Klausel nicht zu prüfen. Gleichfalls erübrigt es sich darauf einzugehen, ob das für Verbrauchergeschäfte normierte Tranzparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) analog auf Unternehmerverträge erstreckt werden kann. (T4)Vgl; Beisatz: Da nach ständiger Rechtsprechung die Inhaltskontrolle nach Paragraph 879,

der Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a,

nachgeht, ist eine Sittenwidrigkeit der Klausel nicht zu prüfen. Gleichfalls erübrigt es sich darauf einzugehen, ob das für Verbrauchergeschäfte normierte Tranzparenzgebot (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) analog auf Unternehmerverträge erstreckt werden kann. (T4) TE OGH 2017-02-23 2 Ob 29/16b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014642

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.