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1Ob581/83; 7Ob11/84; 5Ob507/85; 7Ob600/85 (7Ob601/85); 2Ob535/86; 1Ob576/87; 7Ob1015/87; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 8Ob649/90; 1Ob638/94; 7Ob6/95; 7Ob1532/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014659 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob581/83; 7Ob11/84; 5Ob507/85; 7Ob600/85 (7Ob601/85); 2Ob535/86; 1Ob576/87; 7Ob1015/87; 3Ob512/89; 7Ob12/90

§ 879

ABGB.Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des Paragraph 864 a, ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle,

Paragraph 879, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-13 1 Ob 581/83 Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 TE OGH 1984-04-19 7 Ob 11/84 Auch; Beisatz: Ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man rechnen muss, werden Vertragsinhalt, sodass es in Wahrheit nicht auf die Gewöhnlichkeit, sondern nur darauf ankommt, ob man mit der Klausel rechnen musste. Der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärungen mache, wenn er den Text nicht gekannt habe, erfährt daher durch die genannte Bestimmung eine Einschränkung. (T1) Veröff: SZ 57/78 = RdW 1984,320 = JBl 1985,167 = ZVR 1985/160 S 320 = RZ 1984/94 TE OGH 1985-01-15 5 Ob 507/85 Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1985/148 S 686 TE OGH 1985-07-30 7 Ob 600/85 Auch; Veröff: RdW 1985,369 = JBl 1986,508 = NZ 1986,184 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 535/86 nur: Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T2) Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,19 TE OGH 1987-03-25 1 Ob 576/87 nur: Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T3) Veröff: SZ 60/52 = WBl 1987,241 = RdW 1987,406 TE OGH 1987-10-29 7 Ob 1015/87 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: unrichtige Auslegung von Versicherungsbedingungen durch Versicherungsvertreter. (T4) TE OGH 1989-04-26 3 Ob 512/89 nur: Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. (T5)nur: Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des Paragraph 864 a, ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343 TE OGH 1990-06-07 7 Ob 12/90 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1991,376 (Jabornegg) = RdW 1992,15 = VersR 1992,83 TE OGH 1991-12-19 8 Ob 649/90 nur T2; nur: Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle,

§ 879ABGB.

(T6)nur T2; nur: Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle,

Paragraph 879, ABGB. (T6) Beis wie T1 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 638/94 nur T5; nur T2; Beisatz: Hier: Klausel über automatische Vertragsverlängerung mangels Kündigung. (T7) TE OGH 1995-04-28 7 Ob 6/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-02-28 7 Ob 1532/96 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 55/02k Auch TE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v nur T5 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 51/05i Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine von der Ö-Norm abweichende Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes. (T8) TE OGH 2005-10-19 7 Ob 216/05y Vgl auch TE OGH 2006-05-10 7 Ob 93/06m Vgl auch TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a nur T2 TE OGH 2008-10-14 8 Ob 93/08x Auch; Beisatz: Dabei wird auch auf die Stellung im Vertragsgefüge abgestellt. (T9) TE OGH 2008-12-17 6 Ob 241/07w Vgl; nur T5 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 57/08p Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die im Anlassfall maßgebliche Klausel läuft darauf hinaus, dass die für Zwischenhändler (Großabnehmer) üblichen Marktpreise insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs vervielfacht werden; sie ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze als ungewöhnlich und überraschend im Sinn des § 864a ABGB zu beurteilen. (T10)Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die im Anlassfall maßgebliche Klausel läuft darauf hinaus, dass die für Zwischenhändler (Großabnehmer) üblichen Marktpreise insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs vervielfacht werden; sie ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze als ungewöhnlich und überraschend im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB zu beurteilen. (T10) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Auch; Beis wie T9; Beisatz: Erfasst sind alle für den Kunden in irgendeiner Weise nachteiligen Klauseln. Eine grobe Benachteiligung ist nicht Voraussetzung. (T11) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h Auch; nur T3; Veröff: SZ 2012/136 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x Auch; Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i Auch; nur: Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle,

§ 879ABGB. (T12)

Auch; nur: Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle,

Paragraph 879, ABGB. (T12) Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2014-01-22 2 Ob 234/13w Auch; Beisatz: Hier: Klausel über Haftungsausschluss in „Entgeltordnung“ als Bestandteil von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ungewöhnlich. (T13) TE OGH 2014-01-29 9 Ob 56/13w Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T14) TE OGH 2014-10-23 2 Ob 224/13z Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vereinbarung des Kundenidentifikators in AGB des Zahlungsdienstleisters. (T15) Veröff: SZ 2014/99 TE OGH 2015-05-27 8 Ob 58/14h Auch; Beisatz: Hier: Onlinebanking; Klausel über die Pflicht zum regelmäßigen Abruf von Nachrichten aller Art. (T16)Auch; Beisatz: Hier: Onlinebanking; Klausel über die Pflicht zum regelmäßigen Abruf von Nachrichten aller "Art". (T16) TE OGH 2017-02-23 2 Ob 29/16b Auch; nur T2 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h nur T9 TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m Auch TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a TE OGH 2020-02-27 8 Ob 107/19x Beisatz: Hier: Gebühr für Check‑in am Flughafen, auf die während dem Online‑Buchungsvorgang nicht automatisch hingewiesen wird. (T17) TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T18) TE OGH 2022-01-27 9 Ob 46/21m Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T19) TE OGH 2022-05-24 10 Ob 13/22t Vgl; nur T2; Beisatz: HIer: Ohne Hervorhebung zwischen Gewährleistungsregeln enthaltene Klauseln zur Haftungsbeschränkung. (T20) TE OGH 2023-02-27 5 Ob 110/22w Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11 TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a vgl; Beisatz nur wie T12 Beisatz: Hier: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T21) Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.

  1. und Entschädigungsumfang nach Art 17.
  2. RVB
  3. Verstoß gegen § 864a ABGB verneint. (T22)Beisatz: Versicherungsfälle nach Artikel 14 Punkt 2, und Entschädigungsumfang nach Artikel 17 Punkt 3, RVB
  4. Verstoß gegen Paragraph 864 a, ABGB verneint. (T22) Beisatz: Art 16.
  5. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch die von diesem bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen haben. Verstoß gegen § 864a ABGB. (T23)Beisatz: Artikel 16 Punkt 5, RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch die von diesem bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen haben. Verstoß gegen Paragraph 864 a, ABGB. (T23) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 228/22h vgl; nur T2; nur T3 Beisatz: Hier: Keine "verborgene" Regelung über die Nachrangigkeit eines Darlehens in den AGB, die in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift "Nachrangigkeit" enthalten ist und sich also dort findet, wo sie nach dem Regelwerk zu vermuten war. (T24) TE OGH 2023-05-31 9 Ob 111/22x vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d vgl; nur T2 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 101/22a vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 112/22v vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 107/23w Beisatz: Die in VI.

(3)der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung Krankengeldtarif für unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige MIK 28/16_060 (BVB) unterstellte Leistungsbegrenzung ist ungewöhnlich und unwirksam nach § 864a ABGB. (T25); nur T2Beisatz: Die in römisch sechs.
(3)der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung Krankengeldtarif für unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige MIK 28/16_060 (BVB) unterstellte Leistungsbegrenzung ist ungewöhnlich und unwirksam nach Paragraph 864 a, ABGB. (T25); nur T2 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p nur T2 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m nur T2 TE OGH 2025-07-30 10 Ob 15/25s vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a nur T2 TE OGH 2026-03-18 9 Ob 5/26i Beisatz wie T2: Klausel einer Betreiberin eines Fernwärmenetzes zur Indexierung des Arbeitspreises. (T26) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014659

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.