Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. Ist im konkreten Fall nur ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten, bilden die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht das Regulativ.Bei
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. Ist im konkreten Fall nur ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten, bilden die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht das Regulativ. EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-13 1 Ob 581/83 Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261
Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T1); Veröff: SZ 57/41 = JBl 1985,233nur: Bei
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T1); Veröff: SZ 57/41 = JBl 1985,233 TE OGH 1985-06-04 5 Ob 541/85 nur T1; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373 TE OGH 1985-07-30 7 Ob 600/85 nur T1; Veröff: RdW 1985,369 = JBl 1986,508 = NZ 1986,184 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 626/85 nur T1; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 535/86 nur: Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. (T2) Veröff: EvBl 1987/415 S 175 = RdW 1987,10 TE OGH 1989-07-12 9 ObA 179/89 nur T1; Beisatz: Auf Grund einer Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt. (T3) Veröff: Arb 10816 TE OGH 1991-12-19 8 Ob 591/90 Auch TE OGH 1994-09-21 3 Ob 558/94 nur: Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T4); nur: Ist im konkreten Fall nur ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten, bilden die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht das Regulativ. (T5) TE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h nur: Bei
(T6)nur: Bei
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T6) TE OGH 1999-02-25 6 Ob 320/98x Auch; nur T4; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/38 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 17/00h Auch TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d nur T1; Veröff: SZ 73/158 TE OGH 2001-01-29 3 Ob 87/99m Auch TE OGH 2002-11-07 6 Ob 55/02k Auch; nur T1 TE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v nur T1 TE OGH 2002-12-12 6 Ob 17/02x nur T1 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 54/03t Vgl auch; nur: Bei
Vgl auch; nur: Bei
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T7) TE OGH 2005-02-08 4 Ob 279/04i nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/14 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 216/05y nur T6 TE OGH 2006-06-20 4 Ob 113/06f nur: Bei
Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. (T8)nur: Bei
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. (T8) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 122/05w nur T1 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Auch; nur T7; Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2007-12-12 7 Ob 202/07t nur T1 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 99/09a Auch; nur T8; Veröff: SZ 2010/14 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i nur T7; Beisatz: Die Natur des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. (T9) Beisatz: Hier Frage der Haustierhaltung in (Miet-)Wohnungen. (T10) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x nur T2 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w nur T6; Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 190/14p Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.