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{'item': '1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob600/85 (7Ob601/85); 1Ob626/85; 2Ob535/86; 9ObA179/89; 8Ob591/90; 3Ob558/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016913 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob600/85 (7Ob601/85); 1Ob626/85; 2Ob535/86; 9ObA179/89; 8Ob591/90; 3Ob558/

§ 879Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.

Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. Ist im konkreten Fall nur ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten, bilden die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht das Regulativ.Bei

Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. Ist im konkreten Fall nur ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten, bilden die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht das Regulativ. EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-13 1 Ob 581/83 Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261

(12)TE OGH 1984-02-22 1 Ob 546/84 nur: Bei

§ 879Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.

Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T1); Veröff: SZ 57/41 = JBl 1985,233nur: Bei

Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T1); Veröff: SZ 57/41 = JBl 1985,233 TE OGH 1985-06-04 5 Ob 541/85 nur T1; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373 TE OGH 1985-07-30 7 Ob 600/85 nur T1; Veröff: RdW 1985,369 = JBl 1986,508 = NZ 1986,184 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 626/85 nur T1; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 535/86 nur: Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. (T2) Veröff: EvBl 1987/415 S 175 = RdW 1987,10 TE OGH 1989-07-12 9 ObA 179/89 nur T1; Beisatz: Auf Grund einer Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt. (T3) Veröff: Arb 10816 TE OGH 1991-12-19 8 Ob 591/90 Auch TE OGH 1994-09-21 3 Ob 558/94 nur: Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T4); nur: Ist im konkreten Fall nur ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten, bilden die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht das Regulativ. (T5) TE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h nur: Bei

§ 879Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.

(T6)nur: Bei

Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T6) TE OGH 1999-02-25 6 Ob 320/98x Auch; nur T4; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/38 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 17/00h Auch TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d nur T1; Veröff: SZ 73/158 TE OGH 2001-01-29 3 Ob 87/99m Auch TE OGH 2002-11-07 6 Ob 55/02k Auch; nur T1 TE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v nur T1 TE OGH 2002-12-12 6 Ob 17/02x nur T1 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 54/03t Vgl auch; nur: Bei

§ 879Abs 3 ABGB ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T7)

Vgl auch; nur: Bei

Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. (T7) TE OGH 2005-02-08 4 Ob 279/04i nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/14 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 216/05y nur T6 TE OGH 2006-06-20 4 Ob 113/06f nur: Bei

§ 879Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.

Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. (T8)nur: Bei

Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird es darauf ankommen, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrages an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt. (T8) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 122/05w nur T1 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Auch; nur T7; Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2007-12-12 7 Ob 202/07t nur T1 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 99/09a Auch; nur T8; Veröff: SZ 2010/14 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i nur T7; Beisatz: Die Natur des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. (T9) Beisatz: Hier Frage der Haustierhaltung in (Miet-)Wohnungen. (T10) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x nur T2 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w nur T6; Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 190/14p Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.

  1. ARB
  2. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Artikel 9 Punkt 6 Punkt 6, ARB
  3. (T11) TE OGH 2015-09-02 7 Ob 132/15k Auch; Beis wie T3; nur T8 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b Auch TE OGH 2017-07-05 7 Ob 86/17y Auch; nur T7; nur T8 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T12) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 227/18s nur T2 TE OGH 2019-10-23 7 Ob 113/19x nur T1; Beisatz: Hier: Art 6.3 AUVB
  4. (T13); Veröff: SZ 2019/98nur T1; Beisatz: Hier: Artikel 6 Punkt 3, AUVB
  5. (T13); Veröff: SZ 2019/98 TE OGH 2021-06-30 7 Ob 219/20m Auch; nur T7 TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y Vgl TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a nur T8 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m vgl TE OGH 2026-03-18 9 Ob 5/26i vgl; Beisatz: Klausel einer Betreiberin eines Fernwärmenetzes zur Indexierung des Arbeitspreises. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016913

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.